OGH 5Ob515/95 (RS0064419)

OGH5Ob515/954.7.1995

Rechtssatz

§ 21 Abs 1 KO ermöglicht dem Masseverwalter nur den Rücktritt von einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag. Hat demnach der Gemeinschuldner den Vertrag vollständig erfüllt, scheidet ein Vertragsrücktritt des Masseverwalters aus. Das hat dann aber auch zur Folge, dass der Masseverwalter vom Vertragspartner die volle Gegenleistung einfordern kann (Feil, KO, RdZ 2 zu § 21). Lediglich der Rücktritt beschränkt ihn auf einen Bereicherungsanspruch.

Normen

KO §21

5 Ob 515/95OGH04.07.1995
8 Ob 310/97iOGH29.01.1998

Vgl auch; nur: § 21 Abs 1 KO ermöglicht dem Masseverwalter nur den Rücktritt von einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag. (T1)

8 Ob 25/98dOGH25.06.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Voreigentümers erworbene obligatorische Anspruch des (nunmehrigen) Liegenschaftseigentümers auf Lastenfreistellung stellt keine Masseforderung dar, wenn er als Käufer den Vertrag vor Konkurseröffnung vollständig erfüllt hat. (T2)

3 Ob 121/01tOGH19.09.2001

Auch; nur T1

8 Ob 109/03tOGH30.10.2003

nur T1; nur: Hat demnach der Gemeinschuldner den Vertrag vollständig erfüllt, scheidet ein Vertragsrücktritt des Masseverwalters aus. (T3); Veröff: SZ 2003/141

2 Ob 27/13dOGH07.05.2013

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19950704_OGH0002_0050OB00515_9500000_003

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