Rechtssatz
Wurde die Wohnung des verstorbenen Hauptmieters zur Zeit dessen Todes tatsächlich von einer dem Kreis des § 14 Abs 3 MRG (früher § 19 Abs 2 Z 11 MG) angehörigen Person zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwendet, so ist der Tatbestand des § 14 Abs 2 MRG insoweit erfüllt und es kommt für die Beurteilung des Vorliegens des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht mehr darauf an, ob sich die Verhältnisse nach dem Tod des letzten Mieters derart verändert haben, daß der Eintrittsberechtigte auch in Zukunft noch ein dringendes Wohnbedürfnis an der von ihm bis zum Tod des Hauptmieters (mitbenützten) benützten Wohnung hat oder haben wird. Eine nach Wirksamwerden der Sonderrechtsnachfolge eintretende Nichtbenützung der Wohnung und damit ein Wegfall des dringenden Wohnbedürfnisses des in das Mietverhältnis bereits eingetretenen Angehörigen könnte dann nur mehr zu einer gegen den Angehörigen selbst als Hauptmieter gerichteten, auf § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützten Aufkündigung führen.
5 Ob 515/89 | OGH | 07.03.1989 |
Veröff: EvBl 1989/115 S 453 = WoBl 1989,99 |
9 Ob 44/06w | OGH | 07.06.2006 |
Auch; Beisatz: Da für die Beurteilung eines dringenden Wohnbedürfnisses und eines gemeinsamen Haushalts die Lage im Zeitpunkt des Todes des Mieters maßgeblich ist, ist eine nach Wirksamwerden der Sonderrechtsnachfolge eintretende Nichtbenützung der Wohnung und damit ein allfälliger Wegfall des dringenden Wohnbedürfnisses des in das Mietverhältnis bereits eingetretenen Angehörigen für die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 14 Abs 2, 3 MRG nicht mehr relevant, sondern könnte allenfalls zu einer auf § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützten Aufkündigung führen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19890307_OGH0002_0050OB00515_8900000_001
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