OGH 5Ob51/15h; 5Ob189/25t (RS0130336)

OGH5Ob51/15h; 5Ob189/25t19.5.2026

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich zulässig, über mehrere Punkte, über die auch getrennt abgestimmt werden könnte, zugleich abzustimmen. Bei Verknüpfung von an sich getrennt möglichen Abstimmungsvorgängen (hier Kündigung des bisherigen Verwalters unter gleichzeitiger Neubestellung eines neuen Verwalters) ist also nicht in jedem Fall eine getrennte Abstimmungsmöglichkeit vorzusehen.

Normen

WEG §24

5 Ob 51/15hOGH25.09.2015
5 Ob 189/25tOGH19.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20150925_OGH0002_0050OB00051_15H0000_001

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