OGH 5Ob508/94 (RS0013482)

OGH5Ob508/9425.1.1994

Rechtssatz

Anläßlich der Annahme einer Erbserklärung darf nicht über die dem Erbansprecher zukommende Erbquote abgesprochen werden. Eine materielle Erledigung findet nämlich die Erbserklärung immer erst durch die Einantwortung, der Akt der Annahme soll lediglich den Kreis der am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Erbansprecher festlegen.

Normen

AußStrG §122
AußStrG §125

5 Ob 508/94OGH25.01.1994
1 Ob 41/01pOGH27.02.2001

nur: Eine materielle Erledigung findet nämlich die Erbserklärung immer erst durch die Einantwortung. (T1)

7 Ob 164/01wOGH17.10.2001
3 Ob 227/04kOGH24.11.2004

Veröff: SZ 2004/170

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0050OB00508_9400000_002

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