OGH 5Ob5/07g

OGH5Ob5/07g30.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen Mag. Dr. Josefine P*****, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz als Verfahrenshelfer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. September 2006, GZ 2 R 272/06v-79, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

In dem 2003 eingeleiteten Sachwalterschaftsverfahren bestellte das Erstgericht mit Beschluss vom 10. 7. 2006 einen medizinischen Sachverständigen zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen mangels Anfechtbarkeit eines derartigen verfahrensleitenden Beschlusses (§ 45 AußStrG in der hier anzuwendenden [§ 203 Abs 7 AußStrG] Fassung BGBl I 111/2003) zurück.

Rechtliche Beurteilung

Zur Anfechtbarkeit derartiger Sachverständigenbestellungsbeschlüsse existiert bereits höchstgerichtliche Judikatur (RIS-Justiz RS0120052; 4 Ob 137/05h), welche in Übereinstimmung mit der Lehre (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz 175; § 45 Rz 2) solche Beschlüsse als verfahrenseinleitend iSd § 45 zweiter Satz AußStrG nF qualifiziert und demnach ihre selbständige Anfechtbarkeit verneint. Die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses, die sich überwiegend mit anderen gerichtlichen Verfahren sowie der Frage einer ordnungsgemäßen Ladung der Betroffenen zur Erstanhörung befassen, zeigen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nF auf. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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