Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
In dem 2003 eingeleiteten Sachwalterschaftsverfahren bestellte das Erstgericht mit Beschluss vom 10. 7. 2006 einen medizinischen Sachverständigen zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen mangels Anfechtbarkeit eines derartigen verfahrensleitenden Beschlusses (§ 45 AußStrG in der hier anzuwendenden [§ 203 Abs 7 AußStrG] Fassung BGBl I 111/2003) zurück.
Rechtliche Beurteilung
Zur Anfechtbarkeit derartiger Sachverständigenbestellungsbeschlüsse existiert bereits höchstgerichtliche Judikatur (RIS-Justiz RS0120052; 4 Ob 137/05h), welche in Übereinstimmung mit der Lehre (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz 175; § 45 Rz 2) solche Beschlüsse als verfahrenseinleitend iSd § 45 zweiter Satz AußStrG nF qualifiziert und demnach ihre selbständige Anfechtbarkeit verneint. Die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses, die sich überwiegend mit anderen gerichtlichen Verfahren sowie der Frage einer ordnungsgemäßen Ladung der Betroffenen zur Erstanhörung befassen, zeigen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nF auf. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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