Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob es sich im vorliegenden Fall um ein unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG fallendes Objekt handelt, ist unerheblich, weil die in Rede stehende Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG über die Bindung an Nebenabreden zwar unter den in § 1 Abs 4 MRG für solche Mietgegenstände anzuwendenden Bestimmungen nicht genannt ist, aber zum "Allgemeinen Teil" dieses Gesetzes und nach richtiger Systematik vor den Ausnahmekatalog des § 1 Abs 4 MRG gehört (4 Ob 556/90 = WoBl 1991/60 [Würth] mwN; Würth in Rummel**2 § 2 MRG Rz 1). Mit § 2 Abs 1 MRG wurde gegenüber der Regelung des § 1120 ABGB die Bindung des Rechtsnachfolgers einerseits auf nicht ungewöhnliche Bestimmungen des Mietvertrages eingeschränkt und andererseits - mit dieser Beschränkung - auch auf alle mit der Beendigung des Mietverhältnisses zusammenhängende Vertragsbestimmungen wie Kündigungsverzichte erweitert und insoweit dem § 1120 ABGB derogiert (WoBl 1991/60; Würth aaO Rz 7). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Verzicht auf den hier in Betracht kommenden Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht als ungewöhnlich angesehen hat, so hat es dabei die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten (vgl die Beispiele bei Würth aaO Rz 7a). Eine Rechtsfrage von im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung liegt daher auch insoweit nicht vor.
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