OGH 5Ob46/91 (RS0005100)

OGH5Ob46/9126.11.1991

Rechtssatz

Das Verbot nach § 382 Z 6 EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich der der Anmerkung des Verbotes zeitlich nachfolgenden Verfügungen. Für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des § 440 ABGB. Eine Eintragung des Eigentumsrechtes des Erstkäufers - sei es Einverleibung, sei es (wie hier) Vormerkung - kann daher auf Grund von bloß zwischen diesem und dem bücherlichen Vormann des Zeitkäufers rechtsbegründenden Urkunden nicht erfolgen.

Normen

ABGB §440
EO §382 Z6 II6

5 Ob 46/91OGH26.11.1991

Veröff: EvBl 1992/86 S 375 = NZ 1992,255; hiezu Hofmeister NZ 1992,258

1 Ob 571/94OGH13.12.1994

nur: Das Verbot nach § 382 Z 6 EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich der der Anmerkung des Verbotes zeitlich nachfolgenden Verfügungen. Für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des § 440 ABGB. (T1) Veröff: SZ 67/226

5 Ob 100/07bOGH28.08.2007

Dokumentnummer

JJR_19911126_OGH0002_0050OB00046_9100000_002

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