Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes fehlen die in § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, sodaß sich die Entscheidung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (§ 16 Abs 3 AußStrG, § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Die vom Rekursgericht als wegen Fehlens oberstgerichtlicher Judikatur erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Notwendigkeit einer Verbücherungsklausel in einer Einantwortungsurkunde wurde vom erkennenden Senat bereits in NZ 1994, 92 = EFSlg 73.717 unter Hinweis auf § 177 AußStrG dahin beantwortet, daß die Einantwortungsurkunde keine Verbücherungsklausel enthalten muß. Eine solche ist zwar nicht vorgeschrieben, aber doch zulässig.
In der mit dem Grundbuchsantrag vorgelegten Einantwortungsurkunde scheint nicht die antragsgegenständliche, sondern eine andere Liegenschaft auf. Es ist damit für das Grundbuchsverfahren - ein reines Urkundenverfahren - nicht klargestellt, daß die durch die Einantwortungsurkunde als solche ausgewiesene Erbin auch zur Verfügung über die antragsgegenständliche Liegenschaft berechtigt ist (vgl auch hiezu NZ 1994, 92).
Da sich dies hier aus der Verbücherungsklausel nicht ergibt, bietet die Einantwortungsurkunde - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - keine taugliche Grundlage dafür, die Antragstellerin (die mit der Erbin einen Kaufvertrag abgeschlossen hat) unmittelbar nach dem Erblasser ins Grundbuch einzutragen. Hiebei ist es gleichgültig, ob die Verbücherungsklausel gänzlich fehlt oder unvollständig ist.
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