5 Ob 45/82 | OGH | 05.10.1982 |
Veröff: SZ 55/138 = MietSlg 34544(28) |
5 Ob 166/86 | OGH | 04.11.1986 |
Auch; Beisatz: Auch die Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, für hinsichtlich der Betriebskosten säumige Wohnungseigentümer in Vorlage zu treten. (T1) Veröff: MietSlg XXXVIII/46 = JBl 1987,322 = ImmZ 1987,78 |
5 Ob 223/98z | OGH | 29.09.1998 |
Auch; nur: Tut er dies, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen Wohnungseigentümer mangels abweichender Vereinbarung lediglich für den auf ihre Eigentumswohnung entfallenden Anteil haften. (T2) |
5 Ob 112/09w | OGH | 15.09.2009 |
Beisatz: Der Verwalter (nach § 837 ABGB/Beauftragte nach §§ 1002 ff ABGB) ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel unter anderem für Betriebskosten auszulegen. (T3); Beisatz: Tut er dies dennoch, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen schlichten Miteigentümer wie jenem haften. (T4) |
5 Ob 254/09b | OGH | 19.01.2010 |
Auch; Beisatz: Ansprüche auf Aufwandersatz im Sinn des § 1014 ABGB bzw §§ 1036 ff ABGB und auf Abgeltung der (faktischen) Verwaltertätigkeit sind weder ausdrücklich noch schlüssig ins Außerstreitverfahren nach § 52 WEG verwiesen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19821005_OGH0002_0050OB00045_8200000_001
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