Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsurteil, womit die Entscheidung des Erstgerichtes, dass die Ehe der Streitteile aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden werde, bestätigt wurde, wurde dem Rechtsvertreter des Beklagten am 31. 12. 2003, also innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO) zugestellt. Die Revision des Beklagten wurde am 4. 2. 2004, adressiert an das Erstgericht, zur Post gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) beginnt in einem Fall wie dem vorliegenden mit 0.00 Uhr des ersten Tages nach der verhandlungsfreien Zeit (Gerichtsferien) zu laufen (6 Ob 57/98w, 7 Ob 542/89, RIS-Justiz RS0036496, Kodek in Rechberger2, § 464 ZPO, Rz 1 mwN), das ist der 7. 1. 2004. Die vierwöchige Frist endet daher mit Ablauf des 28. Tages, das ist der 3. 2. 2004. Die erst am 4. 2. 2004 zur Post gegebene Revision ist verspätet und zurückzuweisen.
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