Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Wohnung Nr. 19 in dem der Antragsgegnerin gehörigen Haus Wien 20., Hannovergasse 7. Das von der Antragsgegnerin gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht stellte fest, daß der für die Wohnung top.Nr. 19 im Hause Hannovergasse 7, 1200 Wien, vorgeschriebene Hauptmietzins den gesetzlichen Hauptmietzins für den Zeitraum 1.Februar 1983 bis 30. April 1984 um monatlich 632,57 S für die Monate Mai 1984 bis Juni 1986 um monatlich 566,87 S überschritten hat und hinsichtlich dieser Beträge rechtsunwirksam ist (Punkt 1) und daß der gesetzlich zulässige Hauptmietzins monatlich 667,95 S beträgt (Punkt 2). Schließlich verhielt es die Antragsgegnerin zur Rückzahlung des aus der Überschreitung resultierenden Betrages von 23.772,37 S (Punkt 3). Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragsgegnerin teilweise Folge und änderte den angefochtenen Sachbeschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß er insgesamt zu lauten habe:
"Die Mietzinsvereinbarung über die Wohnung Nr. 19 im Hause Hannovergasse 7, 1200 Wien, ist insoweit rechtsunwirksam, als der danach zu entrichtende monatliche Hauptmietzins vom 1.Februar 1983 bis 31.Jänner 1984 den Betrag von 602,25 S und vom 1.Februar 1984 bis 30.Juni 1986 den Betrag von 667,95 S übersteigt. Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin den Betrag von 23.772,37 S binnen 14 Tagen zurückzubezahlen."
Gegen diesen Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluß im Sinne der Feststellung abzuändern, daß der in der Zeit vom 1.Februar 1983 bis 30.Juni 1986 vorgeschriebene monatliche Hauptmietzins um 297,75 S den gesetzlich zu entrichtenden Hauptmietzins übersteige und sie daher nur einen Betrag von 12.207,75 S zurückzubezahlen habe.
Die Antragstellerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der teilweise bestätigende und teilweise abändernde Sachbeschluß des Rekursgerichtes wird von der Antragsgegnerin inhaltlich nur in seinem bestätigenden Teil teilweise (Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes in der verfahrensgegenständlichen Zeit um monatlich 297,75 S) angefochten. Dies ist aber gemäß § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 MRG mangels Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen unzulässig (arg: "Soweit"; MietSlg 37.532 ua).
Der unzulässige Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.
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