Rechtssatz
Der Auftrag des Gerichtes an eine Prozesspartei, mittels Schriftsatzes die Höhe der ihr tatsächlich aufgelaufenen Baukosten sowie "die bestrittene bessere Ausstattung" (des Baues) und die hiefür getätigten Aufwendungen bekanntzugeben und aufzuschlüsseln, ist nicht als gemäß § 319 ZPO (§ 303 ZPO) nicht gesondert anfechtbare Anordnung einer Beweisaufnahme durch Urkundenvorlage anzusehen, er stellt sich vielmehr inhaltlich als Einwirkung des Gerichtes auf die Prozesspartei, das nach Ansicht des Gerichtes erhebliche Vorbringen in eine bestimmte Richtung zu ergänzen und die erforderlichen Aufklärungen zu geben, dar. Dieser Beschluss ist damit Ausfluss der dem Gericht - im Einzelrichterverfahren auch im Sinne des § 7 a JN dem Einzelrichter - gemäß § 182 Abs 1 ZPO obliegenden Verpflichtung zur materiellen Prozessleitung und daher gemäß § 186 Abs 2 ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar. (Zur Berechtigung des erstgerichtlichen Auftrages wurde nicht Stellung genommen).
5 Ob 42/92 | OGH | 24.03.1992 |
Veröff: EvBl 1992/167 S 699 |
4 Ob 241/05b | OGH | 14.03.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Mangelnde Aufschlüsselung des Schadenersatzbegehrens in entgangenen Gewinn und Rettungsaufwand. (T1) |
6 Ob 214/18s | OGH | 21.11.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Eine vom Einzelrichter im Rahmen etwa des § 182 Abs 1 ZPO getroffene Verfügung ist durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar. Dies gilt auch für Verfügungen (Anordnungen) des Einzelrichters nach § 177 und § 184 ZPO, und zwar ohne dass es vorher des in § 186 Abs 1 ZPO genannten Widerspruchs der Partei bedurfte. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_0050OB00042_9200000_002
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