OGH 5Ob41/93

OGH5Ob41/9325.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1) Peter W*****, *****, ***** S*****, W***** 47, und 2) Margarethe W*****, ***** ***** S*****, W***** 47, beide vertreten durch Dr.Johann Mayerhofer, Dr.Herbert Handl und Dr.Helmut Weinzettl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die Antragsgegnerin Fa. M***** OHG, ***** W*****, H*****straße 26, vertreten durch Dr.Norbert Kosch, Dr.Jörg Beirer, Dr.Roman Kosch, Dr.Dieter Jedlicka, Dr.Gerhard Schilcher und Dr.Martin Hembach, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, unter Beteiligung aller übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** K*****, wegen Feststellung der Rechtswirksamkeit einer Verwalterkündigung (§ 18 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 26 Abs 1 Z 4 lit b WEG) infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 7.Oktober 1992, GZ R 373/92-13, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 28.Juli 1992, GZ Msch 7/92-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Das Kostenersatzbegehren der Antragsteller wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragteller begehrten die Feststellung, daß die von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** K***** zum 31.Dezember 1991 ausgesprochene Kündigung des Verwalters (Antragsgegnerin) rechtswirksam sei. Sie brachten im wesentlichen vor, selbst Minderheitseigentümer der genannten Liegenschaft zu sein, auf der Wohnungseigentum begründet worden sei. Eine Mehrheit der Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft von 53,83 % habe mit Schreiben vom 17.Juni 1991 der auf unbestimmte Zeit zur Verwalterin bestellten Antragsgegnerin die Hausverwaltung per 31.Dezember 1991 rechtmäßig gekündigt. Die Antragsgegnerin habe diese Kündigung nicht akzeptiert, weil ihrer Ansicht nach die dafür erforderliche Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht vorliege. Diese Auffassung sei unrichtig, weil für die Frage der Mehrheit der Zeitpunkt der Zustellung des Kündigungsschreibens an den Verwalter maßgeblich sei. Wenn nachträglich Miteigentümer die Zustimmung zur Kündigung zurückziehen, könne dies auf die wirksam zugegangene Kündigung keinen Einfluß haben.

Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung, in eventu Abweisung dieses Antrages und machte geltend, daß die ihr überreichten Kündigungen nicht von der Mehrheit der Wohnungseigentümer abgegeben worden seien. Die von den Antragstellern verfertigte Liste enthalte Personen, die nicht oder nicht rechtswirksam gekündigt hätten. Die Wohnungseigentümerin Elfriede K***** z.B. habe der Antragsgegnerin gegenüber ihre Kündigung widerrufen.

Das Erstgericht gab dem Begehren der Antragsteller statt. Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Außer Streit steht, daß eine schriftliche Kündigung durch den Wohnungseigentümer der Wohnung A***** nicht erfolgte.

Die Antragsteller haben der Antragsgegnerin am 24.Juni 1991 ein Konvolut von Schreiben übermittelt, welches eine Kündigung der Verwaltung per 31.Dezember 1991 bewirken sollte. Mitgesendet wurde eine Aufstellung aller "kündigenden" Wohnungseigentümer mit der Bemerkung, daß diese eine Mehrheit von (der ursprünglich auch angeführte Eigentümer A***** bereits abgezogen) 51,97 % ergebe. Der Großteil der übersandten Schreiben lautet:

"An die Gebäudeverwaltung

Immobilienkanzlei M***** OHG

Die Unterzeichneten kündigen den mit Ihnen geschlossenen Verwaltungsvertrag und widerrufen damit gem. § 18 Abs. 1 Ziff. 1 WEG die Ihnen erteilte Vollmacht für die Verwaltung der Liegenschaft W***** 1, S***** 40, mit Wirkung vom 31.12.1991. Gleichzeitig werden Sie beauftragt, nach Beendigung Ihrer Verwaltungstätigkeit ohne Verzug Rechnung zu legen und den Hausakt, sowie den Überschuß an Treuhandgeldern, insbes. der Rücklage gem. § 16 Abs. 3 WEG der Gebäudeverwaltung Immobilienverwaltung Monika J*****, J*****pl. 3, ***** B***** zu übergeben."

Ein Großteil der in der Übersicht der kündigenden Wohnungseigentümer angeführten Wohnungseigentümer hat ein Kündigungsschreiben mit diesem Text unterfertigt.

Die Wohnungseigentümerin Ursula Z*****, Eigentümerin von 83/10.000 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung 13 hat am 29. Mai 1991 an den Erstantragsteller ein Schreiben folgenden Wortlautes gerichtet:

"Sehr geehrter Hr. W*****!

In Beantwortung der div. Schreiben bezügl. der Hausverwaltung W***** S***** teile ich Ihnen heute mit, daß ich mit dem Wechsel des Hausverwalters einverstanden bin. Wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes war es mir leider bisher nicht möglich, meine Stellungnahme zu dieser Angelegenheit abzugeben. Für Ihre Bemühungen bestens dankend grüße ich Sie freundlichst U. Z*****"

Dieses Schreiben wurde der Antragsgegnerin als Kündigungserklärung der Wohnunsgeigentümerin Z***** mitübersandt.

Hinsichtlich der Wohnung Nr. 18 wurde ein Kündigungsschreiben derselben Textierung wie eingangs angeführt übermittelt, welches von Fr. Hildegard S***** unterschrieben wurde.

Nachträglich im Dezember 1991 wurde der Antragsgegnerin dann eine Willenserklärung von Fr. Ingeborg H***** übermittelt, worin Fr. H***** mitteilt, daß sie zur Kenntnis bringe, daß ihre Mutter Hildegard S***** für die Eigentumswohnung ***** S*****, W***** 18 in ihrem Auftrag für den Verwaltungswechsel unterschrieben habe.

Mit Schreiben vom 4.Juni 1992 teilte Fr.Hildegard S***** den Antragstellern mit, daß ihre Stieftochter Inge H***** von ihrem verstorbenen Gatten Engelbert S***** die Eigentumswohnung geerbt habe, sie, Fr. S***** aber das Benützunsgrecht auf Lebenszeit erhielt, und zwar gegen die Verpflichtung zur Bezahlung aller auflaufenden Kosten und mit der Vollmacht von Fr. H*****, alle Entscheidungen bezüglich der internen Angelegenheiten zu treffen.

Fr. H***** hat am 12.Juni 1991 ihrer Mutter Hildegard S***** auch eine schriftliche Vollmacht, rechtsgültig für einen Verwaltungswechsel zu unterschreiben, erteilt. Diese schriftliche Vollmacht wurde der Antragsgegnerin im Zuge der Kündigung nicht vorgelegt.

Eigentümer der Wohnung Nr. 18 war bis zu seinem Tod am 30.September 1990 Hr.Engelbert S*****. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Baden vom 14.Dezember 1990, 1 A 717/90-10, wurde der gesamte Nachlaß des Engelbert S***** der erbl. Tochter Ingeborg H***** zu 2/3 und der erbl. Witwe Hildegard S***** zu 1/3 eingeantwortet. Auf Grund des Erbübereinkommens vom 23.November 1990 wurde verfügt, daß das Eigentumsrecht an der Wohnung für Ingeborg H***** und das Mitwohnungsrecht als Dienstbarkeit auf Lebenszeit für Hildegard S***** einzuverleiben sei.

Mit Beschluß vom 19.August 1991 (ON 14) wurde die Verbücherung dieser Rechte bewilligt; die Verbücherung wurde am 22.August 1991 vollzogen.

Fr. Elfriede K***** erklärte am 13.November 1991 schriftlich ihr Einverständnis mit der Zurückziehung ihrer Kündigung, dies auf Grund der Zusage der Antragsgegnerin, das Verwalterhonorar herabzusetzen. Dieser "Widerruf der Kündigung" durch Fr. K***** langte bei der Antragsgegnerin am 15.November 1991 ein (Beil./1).

Der Wohnungseigentumsanteil der Wohnung Nr. 18 (H*****) beträgt 2,47 %, jener von Fr. K***** (Wohnung Nr. 60 und 60a) 3,69 %, jener von Fr. Z***** (Wohnung Nr. 13) 0,83 %.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Legitimation der Antragsteller und ging davon aus, daß die Beurteilung der Kündigung eines auf unbestimmte Zeit bestellten Verwalters (§ 18 Abs 1 Z 1 WEG) zu erfolgen habe. Scheine im Verfahren als einziger Antragsgegner zwar nur der Hausverwalter auf, so komme doch nach dem Gesetz allen Wohnungseigentümern Parteistellung zu - jenen, die die Kündigung ausgesprochen haben, auf Seite der Antragsteller, den übrigen auf Seite der Antragsgegnerin -, weshalb - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - eine vereinfachte Zustellung im Sinne des § 26 Abs 2 Z 7 WEG zulässig gewesen sei. Im Schreiben der Wohnungseigentümerin Ursula Z***** vom 29.Mai 1991 könne eine rechtswirksame Kündigungserklärung nicht erblickt werden, weil dieses Schreiben an den Erstantragsteller und nicht an die Antragsgegnerin gerichtet gewesen sei. Darin nehme diese Wohnungseigentümerin auch nur zur Frage des Verwalterwechsels grundsätzlich Stellung, bevollmächtige aber den Erstantragsteller nicht, in ihrem Namen eine Kündigung abzugeben. Mit Zustellung des Kündigungsschreibens der Elfriede K***** an die Antragsgegnerin habe die Willenserklärung dieser Wohnunsgeigentümerin nicht nur dem Verwalter gegenüber, sondern auch den mitkündigenden Wohnungseigentümern gegenüber Wirkung erlangt. Elfriede K***** könne ihre Kündigungserklärung einseitig ohne Zustimmung der übrigen kündigenden Miteigentümer nicht mehr widerrufen. Zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung an den Verwalter sei Ingeborg H***** außerdem aufgrund der Einantwortung bereits Eigentümerin der Wohnung Nr. 18 gewesen. Das Kündigungsschreiben habe zwar nicht Ingeborg H*****, sondern deren Stiefmutter Hildegard S***** unterfertigt, ohne auf ein Vollmachtsverhältnis hinzuweisen, doch sei letztere im Innenverhältnis von Ingeborg H***** zur Kündigungserklärung ausdrücklich ermächtigt gewesen. Der Antragsgegnerin mußte klar sein, daß Hildegard S***** für die Wohnung Nr. 18, und zwar für den jeweiligen Eigentümer, die Kündigung aussprechen wolle. Der Hausverwalter habe auch innerhalb der Kündigungsfrist erfahren, daß Inge H***** die Vollmachtgeberin sei. Es hätten somit 51,14 % gerechnet nach Miteigentumsanteilen frist- und termingerecht gekündigt, sodaß die Kündigung als von der Mehrheit abgegeben und damit als rechtswirksam anzusehen sei.

Das Rekursgericht verneinte den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zustellmangel hinsichtlich der übrigen am Verfahren beteiligten Mit- und Wohnungseigentümer und bestätigte im übrigen den Sachbeschluß des Erstgerichtes aus folgenden Erwägungen:

"Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtswirksamkeit der Kündigung des auf unbestimmte Zeit bestellten Verwalters (§ 18 Abs 1 Z 1 WEG). Nach dem Gesetz bedarf es hiezu der Kündigung durch die Mehrheit der Miteigentümer. Diese Mehrheit muß im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung an den Verwalter - das ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung - gegeben sein (Schwimann, ABGB, Praxiskommentar Rz 46 zu § 833; MietSlg. 38.653 mwN). Der letztgenannten Entscheidung liegt eine Kündigung des Hausverwalters in einem Schriftsatz zugrunde, der gleichzeitig auch einen Antrag der Miteigentümer auf Feststellung der Rechtswirksamkeit dieser Kündigung enthält. Neben dem oben wiedergegebenen Leitsatz vertritt der Oberste Gerichtshof sodann offenbar die Auffassung, daß die nachträgliche, im Zuge des Verfahrens erfolgte Zustimmung weiterer Miteigentümer zur Kündigung der Verwaltung ebenso zu berücksichtigen sei wie der (offenbar nachträglich erfolgte) Widerruf der dem Antragsteller erteilten Vollmacht durch mehrere Miteigentümer und deren Erklärung, weiterhin die Hausverwaltung durch den Antragsgegner zu wünschen. Diese Auffassung wird einerseits auf die unter MietSlg 36/36 veröffentlichte Entscheidung, andererseits auf die Ausführungen von Würth in Rummel, Rz 5 zu § 1116 ABGB gestützt. In MietSlg. 36/36 wurde ausgesprochen, daß es im Falle der Aufkündigung eines Bestandverhältnisses durch den Minderheitseigentümer genüge, wenn dieser erst im Zuge des Kündigungsprozesses die - selbst nach der Aufkündigung erteilte - Vollmacht oder Zustimmungserklärung so vieler anderer Miteigentümer nachweise, daß die zur Herstellung der Aktivlegitimation je nach Lage des Falles erforderliche Mehrheit oder Einhelligkeit dargetan sei. Untersucht man die bezogene Lehrmeinung, so besagen die Ausführungen von Würth aaO lediglich, daß die Gestaltungswirkung der einseitigen Kündigungserklärung mit dem Zugang an den Kündigungsgegner dazu führe, daß ab diesem Zeitpunkt eine einseitige Zurücknahme durch den Kündigenden nicht mehr möglich sei. Ausführungen zur Frage von wechselnden Mehrheiten nach Zugang der Kündigung sind unter dieser Belegstelle nicht ersichtlich, wohl aber aaO unter Rz 16 zu § 1116 ABGB. Dort wird ausgeführt, daß der Minderheitseigentümer dann allein kündigen könne, wenn weitere Miteigentümer, die mit ihm zusammen die Mehrheit bilden, mit der Kündigung einverstanden sind; diese Zustimmung muß jedoch bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung an den Kündigungsgegner vorliegen (SZ 43/157); möglich sei daher nicht eine "Nachbringung" der Zustimmung, sondern nur die Nachbringung des Nachweises der seinerzeit erteilten Zustimmung (so auch MietSlg 36.383 = SZ 57/156; MietSlg. 41.126). Letzterer Auffassung pflichtet der erkennende Senat einerseits wegen der mit dem Zugang der Kündigung eintretenden Gestaltungswirkung und andererseits schon aus der praktischen Erwägung bei, daß bei Berücksichtigung der Zustimmung weiterer Miteigentümer zur Kündigung oder des Widerrufes der bereits ausgesprochenen Kündigung durch Miteigentümer ein Verfahren nach § 18 Abs 1 Z 1 WEG, in welchen ein förmlicher Verhandlungsschluß nicht vorgesehen ist, im Extremfall nie beendbar wäre. Aus diesen Gründen ist ein Meinungsumschwung des einzelnen Miteigentümers nach Eintritt der Gestaltunsgwirkung der ausgesprochenen Aufkündigung unbeachtlich. Daß im zweipersonalen Verhältnis die Rückziehung der Kündigung im Einverständnis mit dem Gekündigten möglich ist, spricht nicht gegen diese Auffassung, weil im vorliegenden Fall von einer Rücknahme der Kündigung nur dann gesprochen werden könnte, wenn alle kündigenden Miteigentümer den Widerruf ihrer Kündigung erklären, was aber nicht der Fall ist. Zu Recht hat daher das Erstgericht die am 13.November 1991 von Elfriede K***** erklärte Rückziehung ihrer Kündigung als unwirksam angesehen.

Was die Wohnungseigentümerin Ingeborg H***** anlangt, so wurde dieser der Nachlaß nach dem Wohnungseigentümer Engelbert S***** aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Baden vom 14.Dezember 1990 zu 2/3 eingeantwortet (zu 1/3 der Witwe des Erblassers Hildegard S*****), wobei unter Berufung auf das zwischen den Miterben abgeschlossene Erbübereinkommen das Alleineigentum an der Eigentumswohnung für Ingeborg H***** einverleibt werden sollte. Nach herrschender Auffassung ersetzt die Einantwortung nicht nur die Tradition der einzelnen in den Nachlaß fallenden Sachen, sondern auch das Eintragungsprinzip, wonach Eigentumserwerb an verbücherten Liegenschaften nur durch die Eintragung in das Grundbuch bewirkt werden kann. Wird einem Miterben mit Berufung auf die vor der Einantwortung bereits vorgenommene Erbteilung, die (der Unteilbarkeit des mit dem Wohnungseigentum verbundenen Miteigentums Rechnung tragend) dem Miterben diesen Anteil überläßt, eingeantwortet (§ 174 Abs 2 Z 2 AußStrG), so erwirbt er daran Eigentum nicht erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch, sondern bereits mit der Rechtskraft der Einantwortung (NZ 1981, 109). Ingeborg H***** war daher zum maßgeblichen Zeitpunkt (Ende Juni 1991) bereits Volleigentümerin der in den Nachlaß gehörigen Eigentumswohnung und zur Kündigung legitimiert.

Daß die von Ingeborg H***** ihrer Siefmutter erteilte Vollmacht ausreichte, alle Erklärungen und Handlungen vorzunehmen, die mit einem Verwalterwechsel üblicherweise verbunden sind, also auch die Kündigung des bisherigen Verwalters, kann wohl nicht ernstlich bezweifelt werden. Auch die Kündigung durch die Miteigentümerin Ingeborg H***** ist daher als wirksam erfolgt anzusehen.

Das Rekursgericht vertritt im Gegensatz zum Erstgericht die Ansicht, daß die Erklärung der Miteigentümerin Ursula Z***** vom 29.Mai 1991 an den Erstantragsteller, worin erstere mitteilt, mit einem Wechsel des Hausverwalters einverstanden zu sein, zwar nicht als Kündigung anzusehen ist, jedoch als Zustimmung zu der durch andere Miteigentümer auszusprechenden Kündigung. Wie bereits dargelegt, können Minderheitseigentümer dann wirksam allein kündigen, wenn weitere Miteigentümer, die mit ihnen zusammen die Mehrheit bilden, mit der Kündigung einverstanden sind (Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 16 zu § 1116). Berücksichtigt man diesen Umstand, so ergibt sich unter Hinzurechnung der Anteile der Miteigentümerin Z***** von 83/10.000 zu dem vom Erstgericht angenommenen Prozentsatz von 51,14 ein solcher von 51,97 %. Daher läge eine Mehrheit im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1 WEG auch dann vor, wenn die durch die Ehegattenwohnungseigentümer Dr.Josef und Dr.Franziska J***** ausgesprochene Kündigung - die diesbezügliche Kündigungserklärung enthält nur eine Unterschrift; Ehegattenwohnungseigentümer können aber nach außen nur gemeinsam auftreten (MietSlg. 38.653 mwN) - unwirksam wäre und der Nachweis der Zustimmung des anderen Ehegatten zur Kündigung nicht erbracht werden könnte. Selbst wenn man die 186/10.000 Anteile dieser Miteigentümer abziehen würde, verbliebe noch immer eine Mehrheit von 50,11 %."

Der (Sach-)Beschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von nachträglicher Zustimmung zur Verwalterkündigung und/oder Widerruf der ausgesprochenen Kündigung als uneinheitlich anzusehen ist (MietSlg. 38.653 einerseits und SZ 57/156 andererseits).

Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin fristgerecht Revisionsrekurs wegen Nichtigkeit (Mangelhaftigkit) des Verfahrens im Hinblick auf die nur mit Hausanschlag erfolgte Ladung der (anderen) Mit- und Wohnungseigentümer zur Verhandlung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zweite (allenfalls an die erste) Instanz zurückzuverweisen oder aber im Sinne einer Abweisung des Sachantrages abzuändern; außerdem mögen die Antragsteller solidarisch zum Ersatz der Kosten sämtlicher Instanzen verurteilt werden.

Von den Antragstellern liegt dazu eine fristgerechte Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag auf Bestätigung der zweitinstanzlichen Entscheidung vor. Auch diese Rechtsmittelschrift enthält ein Kostenersatzbegehren.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Zum geltendgemachten Nichtigkeitsgrund ist lediglich darauf hinzuweisen, daß eine von der zweiten Instanz verneinte Nichtigkeit auch in den besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 26 WEG und § 37 MRG nicht mehr als Revisionsrekursgrund geltend gemacht werden kann (5 Ob 1087/92; siehe im übrigen E 28 zu § 503 ZPO, MGA14). Gleiches gilt für Verfahrensmängel (5 Ob 1027, 1028/91 teilweise veröffentlicht in WoBl 1991, 258/163 ua; zuletzt 5 Ob 1006/92).

In ihrer Rechtsrüge beschäftigt sich die Antragsgegnerin nur noch mit der Frage, ob eine von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer rite ausgesprochene Kündigung durch den nachträglichen Widerruf der Zustimmung eines für die Erreichung der ursprünglichen Anteilsmehrheit essentiellen Gemeinschaftsmitglieds unwirksam wird. Sie glaubt, aus der in MietSlg. 38.653 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes herauslesen zu könenn, daß eine solche im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 lit b WEG (also nach dem Zugehen der Kündigung an den Verwalter) erklärte Zurückziehung des Einverständnisses zur Ablösung des Verwalters beachtlich sei und zur nochmaligen (gerichtlichen) Überprüfung der Mehrheitsverhältnisse bei den Mit- und Wohnungseigentümern führen müsse, doch trifft dies nicht zu.

Der erkennende Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Rekursgerichtes, denen die Revisionsrekurswerberin keine stichhältigen Argumente entgegenzusetzen hat, sodaß gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO auf eine eingehende Zusatzbegründung verzichtet werden kann.

Tatsächlich ist die Kündigung (der Widerruf) des dem Verwalter eines gemeinschaftlichen Gutes erteilten Auftrages, der ja gemäß § 837 ABGB als ein Machthaber iSd § 1002 ABGB angesehen wird (vgl. JBl 1972, 422; ImmZ 1978, 313; SZ 58/158 ua), eine einseitige, rechtsgestaltende Erklärung, die - so wie die Kündigung anderer Dauerschuldverhältnisse - mit den aus der Normierung von Kündigungsfristen und/oder Kündigungsterminen resultierenden Modifikationen wirksam wird, sobald sie dem Empfänger zugegangen ist (vgl. Stanzl in Klang IV/1**2, 864; Strasser in Rummel**2, Rz 7 und 8 zu §§ 1020 bis 1026 ABGB; ImmZ 1979, 296; s. auch NRsp 1989/25). Die Aufhebung einer solchen Kündigung bedürfte eines contrarius actus, in den Fällen des § 18 Abs 1 Z 1 und 2 WEG also eines Mehrheitsbeschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer über die Wiederbestellung des Verwalters, die auch noch dessen Annahme voraussetzt. Der "Widerruf" der Kündigung bzw. die Zurückziehung des zur Kündigung erklärten Einverständnisses durch einen der Mit- und Wohnungseigentümer, der nicht die Mehrheit der Anteile auf sich vereinigt, reicht hiefür - abgesehen von den sonstigen Erfordernissen der Willensbildung in Angelegenheiten der Verwaltung von Wohnungseigentum (vgl. Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG, Rz 38 zu § 14; ImmZ 1977, 253; JBl 1978, 95; SZ 54/27; JBl 1985, 102; JBl 1987, 650; MietSlg 41.468; 5 Ob 1029/92) - nicht aus (vgl. 2 Ob 504/55).

Die vermeintlich gegenteilige Entscheidung MietSlg 38.653 ist kein stichhältiger Judikaturbeleg für die Gegenmeinung, weil sie im Grunde nur ausspricht, daß konsequenterweise auch der nachträgliche (im Zuge eines Verfahrens gemäß § 26 Abs 1 Z 4 lit b WEG) von einem für das Mehrheitsquorum maßgeblichen Anteilsinhaber erklärte Widerruf der einem Wohnungseigentümer (bzw. seinem Vertreter) erteilten Vollmacht zur Kündigung der Hausverwaltung beachtlich sein müßte, wollte man eine ebenfalls nachträglich (im Zuge des Verfahrens) geäußerte Zustimmung eines anderen Anteilsinhabers gelten lassen. Eine allenfalls erschließbare Billigung der Rechtsansicht, daß die für eine Kündigungserklärung der Miteigentümermehrheit fehlende Zustimmung weiterer Miteigentümer selbst nach der Aufkündigung nachgebracht werden könne (also auch die nachträgliche Zurückziehung der Zustimmungserklärung eines für die Mehrheitsbildung maßgeblichen Anteilsinhabers beachtlich wäre), ergibt sich lediglich aus dem Hinweis auf die Entscheidung MietSlg 36/36 (RZ 1985, 195), doch wurde die dort vertretene Auffassung mittlerweile von Judikatur und Lehre (SZ 57/156; Würth in Rummel**2, Rz 16 zu § 1116 ABGB) abgelehnt. Sie wäre daher nach nochmaliger Überprüfung der Argumente auch hier nicht aufrechtzuerhalten.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG, zumal nur Kosten rechtsfreundlicher Vertretung verzeichnet wurden und schon wegen der Zulässigkeit des Revisionsrekurses eine mutwillige Anrufung des Obersten Gerichtshofes durch die Antragsgegnerin ausscheidet.

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