Normen
EO §259
5 Ob 396/60 | OGH | 15.12.1960 |
EvBl 1961/62 S 100 |
Dokumentnummer
JJR_19601215_OGH0002_0050OB00396_6000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Das Verwahrungsverhältnis nach § 259 EO endet mit der Einstellung der Exekution. Der Verwahrer ist daher ungeachtet der Weisung des Exekutionsgerichtes, die gepfändeten Sachen an den Verpflichteten herauszugeben, schuldig, sie dem Eigentümer auszuliefern, sofern dessen Eigentum erwiesen ist. Er kann diesem Begehren nur Einwendungen aus dem Rechte des Hinterlegers, hier des Verpflichteten, für den durch das Vollstreckungsorgan ein Verwahrungsvertrag geschlossen wird, entgegensetzen.
Normen
EO §259
5 Ob 396/60 | OGH | 15.12.1960 |
EvBl 1961/62 S 100 |
JJR_19601215_OGH0002_0050OB00396_6000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)