Normen
WEG 1975 §3 Abs2
5 Ob 38/79 | OGH | 29.01.1980 |
Veröff: EvBl 1980/84 S 269 |
5 Ob 1/92 | OGH | 17.12.1991 |
Beisatz: Es können daher auch außerhalb der in § 3 Abs 2 WEG aufgezählten Voraussetzungen Vorgänge geeignet sein eine Neufestsetzung zu begründen, doch muß es sich um Umstände handeln, denen die Eignung zukommt, eine solche Verschiebung der Nutzwerte zu rechtfertigen. (T1) |
5 Ob 83/95 | OGH | 07.06.1995 |
Beisatz: Hier: Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden. (T2) |
5 Ob 279/00s | OGH | 21.11.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtskraft des Nutzwertfestsetzungsbeschlusses beziehungsweise Nutzwertfestsetzungsbescheides soll durch eine Neufestsetzung nur im unbedingt notwendigen Ausmaß durchbrochen werden. (T3); Veröff: SZ 73/174 |
Dokumentnummer
JJR_19800129_OGH0002_0050OB00038_7900000_003
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