OGH 5Ob378/97t (RS0108807)

OGH5Ob378/97t30.9.1997

Rechtssatz

Eine Unternehmensveräußerung liegt nicht vor, wenn sich die Rechtsnachfolge nach dem Bund nicht auf ein Rechtsgeschäft, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung gründet; welcher Art die Aufgaben sind, die das ausgegliederte Rechtssubjekt wahrzunehmen hat, macht hierbei keinen Unterschied (hier: Österreichische Bundesbahnen).

Normen

BBG 1992 §1
BBG 1992 §17
MRG §12 Abs3
MRG §12a Abs1

5 Ob 378/97tOGH30.09.1997
7 Ob 324/97sOGH10.03.1998

nur: Welcher Art die Aufgaben sind, die das ausgegliederte Rechtssubjekt wahrzunehmen hat, macht hierbei keinen Unterschied. (T1); Beisatz: Hier: Post. (T2) Veröff: SZ 71/47

5 Ob 6/99iOGH26.01.1999

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 88/06vOGH24.05.2006

nur: Eine Unternehmensveräußerung liegt nicht vor, wenn sich die Rechtsnachfolge nach dem Bund nicht auf ein Rechtsgeschäft, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung gründet. (T3)

5 Ob 216/17aOGH13.02.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: mittlerweilige Stellvertreter im Sinn des § 34 Abs 4 und § 28 Abs 1 lit h RAO (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_0050OB00378_97T0000_002

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