OGH 5Ob367/63

OGH5Ob367/6319.12.1963

SZ 36/163

Normen

ABGB §143
ABGB §220
AußStrG §1
ABGB §143
ABGB §220
AußStrG §1

 

Spruch:

Über den Antrag der ehelichen Mutter auf Ersatz der Auslagen, die durch ihre Unterhaltsleistungen als subsidiär Unterhaltspflichtige nicht gedeckt werden konnten, aus dem Stammvermögen des Kindes ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden.

Entscheidung vom 19. Dezember 1963, 5 Ob 367/63.

I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz Landesgericht Klagenfurt.

Text

Die Mutter und Vormunderin der Mj. beantragte im Juli 1963, ihr aus dem Stammvermögen der Mj. von rund 65.000 S einen Betrag von 20.696 S 05 g auszufolgen, weil sie diesen Betrag für Anschaffungen an Kleider, Wäsche, Schuhe u. dgl. sowie als Taschengeld für die Mj. in den Jahren 1961 bis 1963 aus ihren Ersparnissen ausgelegt habe, die sie zur Anschaffung einer eigenen Wohnung verwenden wollte.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Mutter zum Unterhalt für die Mj. gemäß § 143 ABGB. verpflichtet sei. Sie habe alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel gleichmäßig für sich und für das Kind zu verwenden. Sie habe daher auch ihre Ersparnisse für die Versorgung des Kindes heranziehen müssen. Erst im Falle ihrer Mittellosigkeit dürfe auf das Stammvermögen gegriffen werden. Eine solche liege aber nicht vor, weil die Mutter berufstätig sei und auch die Kinderbeihilfe beziehe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter und Vormunderin Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs des Vormundschaftsrichters gemäß § 15 AußStrG.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung: Der Rekurs ist trotz des Umstandes, daß er sich gegen keine endgültige Entscheidung des Rekursgerichtes richtet (s. GlUNF. 3031), als zulässig anzusehen, weil in dem angefochtenen Beschluß eine der Auffassung des Erstgerichtes entgegenstehende Rechtsansicht über den Umfang der Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber der Mj. in grundsätzlicher Hinsicht enthalten ist, die für das Erstgericht bindend wäre.

Was vorerst die Ausführungen betrifft, mit denen das Rekursrecht der Mutter und Vormunderin der Mj. bekämpft wird, so ist es wohl richtig, daß für die Mj. ein Kollisionskurator gemäß § 271 ABGB. zu bestellen gewesen wäre. Es ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, aus welchem Grund dies bisher unterlassen wurde. Im weiteren Verfahren wird dies nachzutragen sein. Es ist auch richtig, daß die Mutter und Vormunderin im Zusammenhang mit ihrem Erfolgslassungsantrag die Mj. nicht vertreten kann. Für die Dauer der Bestellung des Kollisionskurators verliert die Mutter und Vormunderin die Vertretungsbefugnis in dieser besonderen Angelegenheit (SZ. XXV 242). Alle diese Umstände aber nehmen der Mutter und Vormunderin nicht das Recht, den erstgerichtlichen Beschluß im eigenen Namen insoweit anzufechten, als sie sich durch diesen selbst beeinträchtigt fühlt. Das Erstgericht wies ihren Antrag auf Ausfolgung eines Betrages aus dem Vermögen der Mj. ab. Da sie sich durch diese Entscheidung beschwert erachtete, steht ihr auch gemäß § 9 AußStrG. ein Rechtsmittel dagegen zu. Sie brachte den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß auch nicht als gesetzliche Vertreterin der Mj., sondern im eigenen Namen ein, so daß das Rekursgericht mit Recht ihre Rekurslegitimation annahm.

Bei dem Antrag der Mutter und Vormunderin handelt es sich nicht um einen Antrag auf Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit, sondern um das Begehren auf Ersatz der Auslagen, die durch ihre Unterhaltsleistungen als subsidiär Unterhaltspflichtige nicht gedeckt werden konnten. Die Entscheidung darüber, ob in diesem Fall gemäß § 220 ABGB. das Stammvermögen der Mj. herangezogen werden kann, kann im außerstreitigen Verfahren getroffen werden, zumal auch die dem Richter in diesem Verfahren zustehenden Möglichkeiten ausreichen, um diese Frage zu klären. Es erscheint nicht angebracht, die Mutter und Vormunderin gerade in einem solchen Fall wie dem vorliegenden auf den Klageweg gegen die Mj. zu verweisen. Schließlich handelt es sich dabei doch auch um Fragen, die mit dem Unterhalt der Mj. im Zusammenhang stehen, die im außerstreitigen Verfahren erledigt werden können.

Der Unterhalt der Mj. ist gemäß §§ 143, 220 ABGB. in erster Linie aus den Einkünften ihres Vermögens, in zweiter Linie aus den Unterhaltsleistungen der Mutter und allenfalls noch anderer subsidiär unterhaltspflichtiger Verwandter zu decken und erst, wenn alle diese Einkünfte nicht ausreichen, darf mit Genehmigung des Gerichtes das Hauptvermögen der Mj. herangezogen werden. Durch das bisherige Verfahren ist noch nicht klargestellt, ob das Hauptvermögen der Mj. überhaupt und in dem von der Mutter beantragten Ausmaß herangezogen werden darf, um Aufwendungen für die Mj. zu decken, die durch die Einkünfte des Vermögens und durch die Leistungen der Unterhaltspflichtigen nicht gedeckt sind. Hiezu sind die vom Rekursgericht angeordneten Verfahrensergänzungen notwendig. Der Oberste Gerichtshof pflichtet der Auffassung des Rekursgerichtes bei, daß die Mutter und Vormunderin nicht verpflichtet ist, eigene Ersparnisse, die zum Erwerb einer eigenen Wohnung und eigener Möbel dienten, für den Unterhalt der Mj. heranzuziehen, zumal der Erwerb einer eigenen Wohnung durch die Mutter auch im Interesse der Mj. gelegen ist, da die Möglichkeit besteht, daß ihr diese Anschaffungen einmal zugutekommen.

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