5 Ob 36/07s | OGH | 06.03.2007 |
Veröff: SZ 2007/32 |
5 Ob 222/09x | OGH | 10.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Ein Nachtrag, der erforderlich ist, um einen zunächst unwirksamen Vertrag überhaupt in Wirksamkeit zu setzen, ist essentieller Teil der Titelurkunde und bedarf daher wie diese (§ 31 Abs 1 GBG) auch des Nachweises der Echtheit der Unterschrift der Parteien des Titelgeschäfts durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung. (T1); Bem: Hier: Genehmigung vollmachtslosen Handelns durch die (Schein-)Vertreterin, der im Nachhinein Vollmacht erteilt wurde. (T2) |
5 Ob 114/11t | OGH | 07.07.2011 |
Auch; Beisatz:Zufolge § 32 Abs 2 GBG muss die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwilligt, in welcher Urkunde auch immer sie abgegeben wird, die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 GBG erfüllen, also gerichtlich oder notariell beglaubigt durch den Verpflichteten unterfertigt sein. (T3); Beisatz: Die Unterfertigung des durch die Einverleibung Berechtigten bedarf einmal einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung, wobei diese entweder in der Titelurkunde, der Aufsandungserklärung oder auch erst im Grundbuchsgesuch abgegeben werden kann. (T4) |
5 Ob 38/17z | OGH | 29.08.2017 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zum Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Erklärung der Annahme eines Anbots. (T5) |
5 Ob 180/17g | OGH | 13.02.2018 |
Vgl auch |
5 Ob 136/18p | OGH | 18.07.2018 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20070306_OGH0002_0050OB00036_07S0000_001
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