OGH 5Ob35/65

OGH5Ob35/656.7.1965

SZ 38/115

Normen

ABGB §830
EO §9
Grundbuchsgesetz §61
ABGB §830
EO §9
Grundbuchsgesetz §61

 

Spruch:

Trotz der Veräußerung des Anteiles eines auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft belangten Miteigentümers kann im Falle der vorangegangenen Anmerkung der Teilungsklage ein Urteil im Sinne des Klagebegehrens ergehen.

Entscheidung vom 6. Juli 1965, 5 Ob 35/65

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck

Text

Mit der am 14. Jänner 1964 erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des gemeinsamen Eigentums der Streitteile an der Liegenschaft EZ. X. durch freiwillige Feilbietung. Mit Beschluß vom 16. Jänner 1964 bewilligte das Erstgericht die Anmerkung dieser Klage bei der erwähnten Liegenschaft.

Das Erstgericht gab der Klage statt und verurteilte beide Beklagte zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz.

Es stellte fest, daß die Streitteile zu je einem Drittel Eigentümer der in der Klage genannten Liegenschaft waren. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes I. vom 24. Februar 1964 sei auf Grund des Kaufvertrages vom 29. November 1963 und des Ranganmerkungsbescheides vom 2. Dezember 1963, ob dem dem Zweitbeklagten gehörigen ideellen 1/3-Anteil dieser Liegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Maria K. im Range der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bewilligt worden. Dieser nach Klagseinbringung eingetretene Eigentumserwerb der Maria K. am 1/3- Anteil des Zweitbeklagten begrunde nicht die vom Zweitbeklagten erhobene Einrede der mangelnden Passivlegitimation, da dieser sein Miteigentumsrecht nicht bereits mit dem Tage der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung verloren habe. Die Veräußerung der im Streit verfangenen Sache habe auf den Prozeß keinen Einfluß, weil der Zweitbeklagte ungeachtet der Veräußerung und bücherlichen Übertragung seines Miteigentumsanteiles nach Klagseinbringung seine Sachlegitimation behalte. Im übrigen verneinte das Erstgericht auch die Berechtigung der vom Erstbeklagten erhobenen Einrede, daß das Teilungsbegehren zur Unzeit und zu seinem Nachteil gestellt werde.

Während der Erstbeklagte dieses Urteil unbekämpft ließ, erhob der Zweitbeklagte dagegen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Berufung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteige.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Zweitbeklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Legitimation zum Teilungsprozeß wird regelmäßig durch die bücherliche Eintragung bestimmt (Klang Komm.[2] III 1104).

Da nun im Zeitpunkt der Klagseinbringung der Zweitbeklagte noch Miteigentümer der gemeinschaftlichen Liegenschaft war, richtete sich der Teilungsanspruch der Klägerin zu Recht gegen ihn. Die damals bestehende Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung des Anteils des Zweitbeklagten konnte den Anspruch der Klägerin nicht beeinträchtigen, weil nicht vorauszusehen war, ob von der Rangordnung zeitgerecht Gebrauch gemacht werde. Darauf, ob im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits Maria K. außerbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft war, kommt es nicht an, weil gegen diese die Teilungsklage jedenfalls verfehlt gewesen wäre. Der aus der Tatsache des Miteigentums abgeleitete Anspruch der Klägerin gegen ihre Teilhaber auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft war lediglich durch die Vorschrift des § 830 ABGB. beschränkt und konnte deshalb im Rahmen dieser Beschränkung jederzeit geltend gemacht werden. Die grundbücherliche Übertragung des Miteigentumsanteiles des Zweitbeklagten an Maria K. nach Klagseinbringung führte aber entgegen der Meinung des Revisionswerbers keineswegs zu einem während des Rechtsstreites eingetretenen Verlust des Anspruches der Klägerin, weil das Urteil im Sinne des Klagebegehrens nach wie vor gegen den Zweitbeklagten vollstreckbar sein würde, wenn dieser im Zeitpunkt der Exekution etwa seinen Liegenschaftsanteil wieder zurückerworben hätte. Aber auch wenn dies nicht der Fall wäre, könnte dem Urteil im Sinne des Klagebegehrens die Vollstreckbarkeit nicht abgesprochen werden. Es ist allerdings richtig, daß das Teilungsurteil in der Regel nur zwischen den Prozeßparteien wirkt und insbesondere auf der Beklagtenseite nicht ohne weiteres gegen den Einzelnachfolger vollstreckt werden kann (Klang a. a. O. S. 1105, Neumann - Lichtblau, Komm. zur EO.[3] 75). Da somit der im Teilungsprozeß Beklagte durch Veräußerung seines Anteiles die Vollstreckbarkeit des gegen ihn ergangenen Teilungsurteiles vereiteln könnte (Klang a. a. O.), hat die Rechtsprechung (Spr. Nr. 18, SZ. V 235, SZ. XXV 305, JBl. 1953 S. 601) überwiegend die Anmerkung der Teilungsklage zugelassen. Die Anmerkung der Teilungsklage soll dem Zweck dienen, den Erwerber des Miteigentumsanteils des Beklagten von der Anhängigkeit des Teilungsprozesses in Kenntnis zu setzen und auf diese Weise seinen guten Glauben auszuschließen. Daraus ergibt sich aber, daß trotz der Veräußerung des Anteiles eines auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft belangten Miteigentümers im Falle der vorangegangenen Anmerkung der Teilungsklage ein Urteil im Sinne des Klagebegehrens ergehen kann, da dessen Vollstreckbarkeit gegen den Erwerber gemäß § 9 EO. dann gegeben ist, wenn dieser sich nicht auf das Publizitätsprinzip und seinen guten Glauben berufen kann (JBl. 1953 S. 602).

Im vorliegenden Fall wurde nun die Teilungsklage vor der bücherlichen Übertragung des Miteigentumsanteils des Zweitbeklagten an Maria K. angemerkt. Die Genannte kann sich daher nicht darauf berufen, von der Anhängigkeit des Teilungsprozesses keine Kenntnis gehabt zu haben, als sie Miteigentümerin der Liegenschaft wurde.

Der Umstand, daß die Einverleibung ihres Eigentums an dem 1/3-Anteil des Zweitbeklagten in einer Rangordnung erfolgte, die bereits vor der Anmerkung der Teilungsklage vorbehalten worden war, ändert nichts daran, da ihre durch die Anmerkung der Teilungsklage bewirkte Warnung selbst dann nicht mehr ungeschehen gemacht würde, wenn die Löschung der Anmerkung als Zwischeneintragung gemäß § 57 GBG. begehrt hätte werden können. Maria K. kann sich somit auf keinen Fall auf das Publizitätsprinzip des Grundbuches und ihren guten Glauben beim Erwerb des 1/3-Anteiles der Liegenschaft EZ. X. berufen. Es bedurfte deshalb keiner Untersuchung, ob eine solche Löschung zulässig wäre oder die Anmerkung der Teilungsklage zu jenen Eintragungen zählt, deren Löschung nicht bewilligt werden kann, weil die Exekution gegen jeden späteren Eigentümer durchgeführt werden könnte (siehe Bem. 3 zu § 57 GBG. Manz Große Ausgabe 1962; Bartsch,

Das österreichische Grundbuchsrecht, S. 484 ff.).

Bei dieser Rechtslage kann also nicht gesagt werden, daß die Klägerin, wie die Revisionswerberin meint, zur Vermeidung einer Klagsabweisung nach der grundbücherlichen Übertragung des Liegenschaftsanteiles an Maria K. ihr Begehren auf Kosten hätte einschränken müssen.

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