OGH 5Ob349/63

OGH5Ob349/6321.11.1963

SZ 36/149

Normen

ZPO §393 (1)
ZPO §393 (1)

 

Spruch:

Durch ein Zwischenurteil, "die eingeklagte Forderung von S ... samt

...% Zinsen seit ... besteht dem Gründe nach zu Recht", wird nur

über den Grund des Anspruches, nicht aber über Beginn des Zinsenlaufes und Höhe der Verzinsung abgesprochen.

Entscheidung vom 21. November 1963, 5 Ob 349/63.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß der Anspruch des Klägers, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von 127.697 S samt 4% Zinsen seit 18. Jänner 1950 zu bezahlen, dem Gründe nach zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil teilweise dahin ab, daß das Klagebegehren, die Beklagten seien schuldig, dem Kläger den Betrag von 127.697 S samt 4% Zinsen seit 18. Jänner 1950 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, dem Gründe nach zwar zu Recht besteht; es wies hingegen das Begehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung zu verpflichten, ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Wenn die Revisionswerber eine unrichtige rechtliche Beurteilung darin erblicken, es sei das Zinsenbegehren seit dem Jahre 1950 als zu Recht bestehend erkannt worden, ohne daß auf die von ihnen erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich des Zinsenbegehrens Bedacht genommen worden sei, so entgeht ihnen, daß mit einem Zwischenurteil nur über den Grund des Anspruches abgesprochen wird (vgl. Neumann, Komm.[4], S. 1122, Wolff, Zivilprozeßrecht [2], S. 188). Den Grund des Anspruches bildet diesmal die Berechtigung des Klägers von den Beklagten ein Auseinandersetzungsguthaben oder eine Abfindung in Geld zu fordern. Die Anführung der gesamten eingeklagten Forderung samt Zinsen seitens der Untergerichte dient nur der Individualisierung des Anspruches. Damit wurde aber noch nicht über den Beginn des Zinsenlaufes oder über die Höhe der Verzinsung abgesprochen, so daß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Entscheidung darüber dem Verfahren über die Höhe des Anspruches vorbehalten bleibt, das sich auch mit dem vom Bestand der Hauptforderung abhängigen Nebenanspruch auseinanderzusetzen haben wird.

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