European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E125524
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der analogen Anwendung der Präklusionsbestimmung des § 12a Abs 2 MRG auf die Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 2 MRG bereits in der Entscheidung 1 Ob 137/09t Stellung genommen. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu den (anderen) Anhebungstatbeständen des § 46a Abs 4 und 5 MRG sowie des § 46 MRG und dem Schrifttum kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Präklusionsbestimmung des § 12a Abs 2 MRG analog für die „Fünfzehntel-Anhebung“ nach § 46a Abs 2 MRG gilt (vgl RIS-Justiz RS0125427).
2. Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die – wie die Entscheidung 1 Ob 137/09t – auch im Schrifttum nicht auf Kritik stieß, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RS0103384).
3. Die Revisionsrekursausführungen zeigen auch keine neuen Argumente auf, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken (RS0103384 [T4]). Die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen beziehen sich auf die Anhebungstatbestände des § 46 MRG bzw des § 46a Abs 5 MRG und stehen daher nicht im Widerspruch zu 1 Ob 137/09t. Den Umstand, dass die Rechtsprechung in diesen Fällen eine Analogie verneint, hat der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 137/09t in seine Beurteilung miteinbezogen.
4. Auch im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs und/oder dem behaupteten Anerkenntnis wirft die Antragsgegnerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dieser ist daher unzulässig und zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71Abs 3AußStrG).
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