Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18b MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die in § 2 Abs 3 MRG geforderte Umgehungsabsicht ist im gegenständlichen Fall allein schon durch die Untervermietung mehrerer Wohnungen im selben Gebäude durch die formelle Hauptmieterin ausreichend indiziert (arg "dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ..." in leg cit). Zur Entkräftung dieser Vermutung haben sich die AG darauf berufen, es liege ein Fall einer Sanierungshauptmiete vor (SZ 60/8; MietSlg 47.187 ua). Nach der Judikatur ist jedoch ein unzulässiges Umgehungsgeschäft trotz Vermietung zum Zweck der Sanierung (die der Hauseigentümer nicht selbst finanzieren kann) dann anzunehmen, wenn ein deutlicher Rückfluß des eingehobenen Untermietzinses an den Hauseigentümer dergestalt erfolgt, daß der Hauseigentümer mehr als den für das konkrete Objekt zulässigen Hauptmietzins lukriert (etwa bei einer Substandardwohnung mehr als den Kategorie-D-Zins) oder als Hauptmieter eine vom Hauseigentümer beherrschte "Vermietungs-GesmbH" eingeschaltet wird, weil sich daraus wiederum eine die Umgehungsabsicht indizierende verdächtige Situation ergibt (vgl MietSlg 47.187; RIS-Justiz RS0069851). Daß sich in der Judikatur auch noch andere Indikatoren finden, die gegen eine echte Sanierungshauptmiete sprechen, bedeutet nicht, daß alle vorliegen müssen, um in Sanierungsfällen wiederum zur tatbestandsmäßigen Umgehungsabsicht des § 2 Abs 3 MRG zu gelangen. Es genügt schon, wenn der Hauseigentümer aus der Differenz zwischen zulässigem Hauptmietzins und Untermietzins Profit zieht, indem er sich vom formellen Hauptmieter mehr als den zulässigen Hauptmietzins zahlen läßt. In diesem Sinn eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Mietzinszahlungen des formellen Hauptmieters und seinen Untermietzinseinnahmen ist der in den zitierten Entscheidungen erwähnte "Rückfluß" des Untermietzinses zu verstehen, weshalb die Tatsache, daß der formelle Hauptmieter schon vor der Untervermietung den überhöhten Hauptmietzins zu zahlen hat (den er aber durch die spätere Untervermietung hereinzubringen hofft), nicht gegen die Annahme spricht, es liege keine echte Sanierungshauptmiete vor. Die darauf aufbauende Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Erst-AG (Hauseigentümerin) profitiere an den Untermietzinseinnahmen der Zweit-AG (ihrer formellen Hauptmieterin), indem sie mit dieser die Zahlung eines Hauptmietzinses vereinbarte, der den an sich zulässigen Kategorie-D-Zins weit übersteigt, ist durchaus vertretbar. Sie läßt sich auch nicht dadurch widerlegen, daß die Erst-AG (mit dem Effekt einer Wertsteigerung des eigenen Vermögens) beträchtliche Mittel in die Sanierung allgemeiner Teile des Hauses investierte, weil dies ohne Einfluß auf die Höhe des zulässigen Hauptmietzinses für die vermieteten Wohnungen geblieben ist. Verstärkt wird der Verdacht, die Erst-AG profitiere an den Untermietzinseinnahmen der Zweit-AG, noch dadurch, daß die beiden Gesellschaften - ohne daß dies bis ins Letzte geklärt worden wäre - miteinander verschachtelt sind. Dies wiederum läßt Rückschlüsse auf eine indirekte Beteiligung der Erst-AG an den nicht zuletzt aus den Untermietzinseinnahmen der Zweit-AG resultierenden Gewinnen zu. Nach den Umständen des konkret zur Beurteilung stehenden Falles sind daher die für eine Umgehungsabsicht der AG sprechenden Indizien keineswegs entkräftet; eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes ist nicht zu erkennen.
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