OGH 5Ob34/17m (RS0131595)

OGH5Ob34/17m20.7.2017

Rechtssatz

Besteht unter mehreren Personen Einvernehmen darüber, Widerstand gegen Personen zu leisten, die versuchen, das eigenmächtige Entzünden eines Osterfeuerhaufens auf ihrem Grund abzuwehren, haften sie auch dafür, wenn eine der Abwehrpersonen durch einen der Angreifer verletzt wird, obwohl der konkrete Schadenszufüger der Angreifergruppe nicht festgestellt werden kann.

Normen

ABGB §1301
ABGB §1302

5 Ob 34/17mOGH20.07.2017
8 Ob 112/19gOGH24.01.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20170720_OGH0002_0050OB00034_17M0000_001

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