OGH 5Ob31/67

OGH5Ob31/677.7.1967

SZ 40/101

Normen

BAO §198 (2)
BAO §227 (4)
B-VG Art94
ZPO §190
BAO §198 (2)
BAO §227 (4)
B-VG Art94
ZPO §190

 

Spruch:

Die Gerichte sind auch dann an rechtskräftige Verwaltungsbescheide gebunden, wenn den im gerichtlichen Verfahren Beteiligten im Verwaltungsverfahren vor der dort zuständigen Behörde keine Beteiligtenstellung zugekommen ist.

Ergeht gleichzeitig mit dem Abgabenbescheid, der selbst keinen Fälligkeitstag im Spruch enthält, eine Lastschriftanzeige im Sinne des § 227 (4) lit. a BAO., in der der Fälligkeitstag bestimmt wird, so ist diese Lastschriftenanzeige insoweit ein Teil des Steuerbescheides, und es kommt ihr in dieser Beziehung Bescheidcharakter zu.

Entscheidung vom 7. Juli 1967, 5 Ob 31/67.

I. Instanz: Kreisgericht Ried im Innkreis; II. Instanz:

Oberlandesgericht Linz.

Text

Die klagende Republik Österreich meldete in dem am 26. Mai 1966 über den Gemeinschuldner N. N. eröffneten Konkursverfahren eine durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis des Finanzamtes Ried im Innkreis vom 21. Juni 1966 ausgewiesene Forderung von 75.633.16 S in der zweiten Klasse als Konkursforderung an. Bei der Prüfungstagsatzung bestritt der Masseverwalter die Rangordnung dieser Forderung hinsichtlich eines Teilbetrages von 19.939.50 S.

Innerhalb der zur Klageführung bestimmten Frist beantragte nun die klagende Partei mit der vorliegenden Klage die Feststellung, daß die auf Grund des genannten Rückstandsausweises angemeldete Forderung der klagenden Partei nicht nur mit dem bei der Prüfungstagsatzung anerkannten Teilbetrag von 55.693.66 S, sondern auch mit dem restlichen Betrage von 19.939.50 S in die zweite Klasse der Konkursforderungen gehöre.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung dieses Klagebegehrens mit dem Hinweis, daß der Betrag von 19.939.50 S rückständige Umsatz- und Gewerbesteuerbeträge aus den Jahren 1955 bis 1959 beträfe, die schon früher als drei Jahre vor der Konkurseröffnung fällig geworden seien (§ 52 KO.).

Demgegenüber vertrat die klagende Partei den Standpunkt, daß nach dem vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 21. Juni 1966 alle strittigen Abgabenbeträge erst am 30. Jänner 1966 fällig geworden seien und daher nach § 52 KO. in die zweite Klasse der Konkursforderungen einzureihen seien. Der Gemeinschuldner habe nämlich mit Schreiben vom 2. Oktober 1965 Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrafG. erstattet, laut der er in den Jahren 1954 bis einschließlich 1964 Erlöse gekürzt und damit Abgaben hinterzogen habe. Auf Grund dieser Anzeige sei beim Abgabepflichtigen eine Umsatzsteuerrevision über die Jahre 1954 bis 1964 durchgeführt worden. Nach dem Ergebnis dieser Revision habe das Finanzamt berichtigte Steuerbescheide über die Jahre 1954 bis 1960 erlassen, in denen u. a. die nunmehr strittigen Abgabebeträge vorgeschrieben worden seien.

Der beklagte Masseverwalter gab die Tatsache, daß das Finanzamt die strittigen Abgabenbeträge erst auf Grund der berichtigten Steuerbescheide über die Jahre 1954 bis 1960 vorgeschrieben habe, als richtig zu.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren kostenpflichtig ab. Nach seiner Ansicht seien die Umsatz- und Gewerbesteuer zu den in den Gesetzen bestimmten Zeitpunkten fällig. Hingegen sei der Zeitpunkt der Erlassung des Steuerbescheides und dessen Zustellung für die Fälligkeit belanglos. Die Umsatzsteuer sei vom Steuerpflichtigen selbst zu ermitteln und von ihm jeweils spätestens am 10. eines jeden Kalendermonats für den vorausgegangenen Kalendermonat zu entrichten und daher jeweils auch zu diesen Zeitpunkten fällig. Bei der Gewerbesteuer entstehe die Steuerschuld mit dem Beginn des Rechnungsjahres. Sie sei durch eine vierteljährliche Vorauszahlung am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen richte sich nach der im vorausgegangenen Jahr entrichteten Gewerbesteuer. Die auf Grund der Veranlagung für die vergangenen Jahre vorgeschriebene Abschlußzahlung sei hinsichtlich der Fälligkeit auf jene Zeitpunkte zu beziehen, zu denen die Vorauszahlungen fällig gewesen seien. Für die Fälligkeit der Gewerbesteuer sei daher ebenfalls der Zeitpunkt des Abschlußsteuerbescheides nicht maßgebend. Nach diesen Grundsätzen seien die strittigen Umsatz- und Gewerbesteuerbeträge bereits drei Jahre vor der Konkurseröffnung fällig geworden und haben daher nur mehr den Rang von Konkursforderungen der dritten Klasse.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Revision ist mit Rücksicht darauf, daß der hinsichtlich der Rangordnung strittige Teil der Forderungen den Betrag von 15.000 S übersteigt, zulässig (SZ. XXXI 159). Sie ist auch begrundet.

Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Deutsche Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 23. Februar 1959, veröffentlicht in der Monatsschrift für Deutsches Recht 1959 S. 469

f. - ebenso wie in der in den NJW. 1956 S. 180 ff. veröffentlichten Entscheidung - die Auffassung, "daß die Fälligkeit einer Abschlußzahlung, auch wenn nach ihrer ersten Veranlagung eine darüber hinausgehende Steuerforderung in einer späteren Berichtigungsveranlagung festgesetzt werde, eine einheitliche sei und sich nach der ersten Veranlagung richten müsse (Gesamtfälligkeit der Abschlußzahlungen unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Steuerfestsetzungen)" abgelehnt hat. Der Deutsche Bundesgerichtshof vertritt in der angeführten Entscheidung vom 23. Februar 1959 sogar den Standpunkt, daß die Umsatzsteuer für Umsätze, die weder von Vorauszahlungsfestsetzungen noch von der erstmaligen Veranlagung zur Abschlußzahlung erfaßt, sondern erst auf Grund einer späteren Prüfung ermittelt worden sind, erst einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerberichtigungsbescheides fällig werde. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung auch ausgesprochen, daß für die Fälligkeit der Gewerbesteuer, die ebenfalls eine Veranlagungssteuer sei, das für die Umsatzsteuer Gesagte in gleicher Weise gelte.

In seiner Entscheidung vom 28. November 1955, NJW. 1956 S. 180 ff., hat der Deutsche Bundesgerichtshof auch darauf verwiesen, daß seine Entscheidung vom 11. Juli 1952, NJW. 1952 S. 1256, eine Einkommensteuerforderung aus dem Jahre 1946 betroffenen habe und daß in diesem Zeitpunkt - anders als jetzt - das Kontrollratgesetz (KRG.) 12 Art. XVI gegolten habe, wonach der Steuerpflichtige Vorauszahlungen zu entrichten gehabt habe, die von ihm selbst zu berechnen gewesen seien, und daß damals nach amerikanischem Vorbild nicht der Grundsatz der Veranlagung durch die Steuerverwaltung, sondern der Grundsatz der Selbsteinschätzung des Steuerpflichtigen gegolten habe.

Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 28. November 1955 weiters aus, daß - abgesehen davon, daß das damalige KRG. 12 derzeit nicht mehr in Geltung sei - auf dem Gebiete der Umsatzsteuer auch in der seinerzeitigen Fassung des Umsatzsteuergesetzes durch KRG. 15 und MRVO. 64 die Steuereinhebung anders geregelt gewesen sei; die in der Entscheidung vom 11. Juli 1952, NJW. 1952 S. 1256, angeführten Grundsätze, die die Einkommensteuer betroffen haben, könnten schon deshalb nicht auch auf die Umsatzsteuer angewendet werden.

Mit Rücksicht auf diese Ausführungen kann nicht gesagt werden, daß der Bundesgerichtshof auf dem Gebiete der Umsatzsteuer zur Zeit der KRG. eine andere Rechtsanschauung vertreten habe (siehe hiezu auch Berkenheide in der in der Revision zitierten DSTZ. 1955 S. 295).

Der von der Revision zitierte Kommentar zur Deutschen KO. von Mentzel - Kuhn[6] 1955 vertritt auf S. 412 hinsichtlich der Umsatzsteuer, wohl betreffend die nicht von der Vorauszahlungsfestsetzung erfaßten Umsätze, den Standpunkt, daß sie nicht schon zu dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem sie hätten angemeldet werden müssen, sondern erst binnen einem Monat nach Bekanntgabe des sie erfassenden Abschlußzahlungsbescheides. Im gleichen Kommentar wird aber auf S. 413 die Ansicht vertreten, daß bei Nachforderung hinterzogener Steuern deren erste Fälligkeit für das Konkursvorrecht des § 61 Deutsche KO. (= § 52 Österr. KO.) maßgebend sei. Solche Nachforderungen seien im Konkurs nur bevorrechtet, wenn sie für im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung - in der Deutschen KO. gilt das Vorrecht nämlich nur für ein Jahr - fällig gewordene Steuern erhoben werden.

Jäger steht - unter Bezugnahme auf den von der Revision zitierten Mattern DSTZ. 1953 S. 175 - in seinem Kommentar zur Deutschen KO.[8] 1958 auf S. 858 in Anmerkung 19 c zu § 61 Deutsche KO. ebenso wie Mentzel - Kuhn auf dem Standpunkt, daß die Umsatzsteuer für nicht vorangemeldete oder von der Vorauszahlungsfestsetzung nicht erfaßte Umsätze nicht schon mit dem Zeitpunkt fällig werde, zu dem sie hätte angemeldet werden müssen, sondern erst einen Monat nach Bekanntgabe des sie erfassenden Abschlußsteuerbescheides. Doch vertritt auch Jäger a. a. O. in Anmerkung 19 d (S. 858) ebenso wie Metzel - Kuhn hinsichtlich der Nachforderung hinterzogener Steuern den oben bereits wiedergegebenen Standpunkt.

Böhle-Stammschräder führt im Beckschen Kurzkommentar zur Deutschen KO.[6] zu § 61 und auf S. 201 die oben bereits wiedergegebene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22. Februar 1959, MDR. 59 S. 469 f. an. In der 8. Auflage seines Kurzkommentars verweist Böhle-Stammschräder auf S. 215 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes 19. 163 (NJW. 56. 180) und hinsichtlich der Fälligkeit von Steuerschulden, die erst auf Grund einer späteren Betriebsprüfung ermittelt wurden, auf die oben bereits wiedergegebene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. Februar 1959, MDR. 1959 S. 469 f.

Die in der Revision auf S. 61 erwähnten Entscheidungen aus dem Jahre 1871, und zwar GlU. 4104 und 4150, betreffen Stempelgebühren, die Entscheidung vom 31. Jänner 1883, GlU. 9286, betrifft eine Übertragungsgebühr. In der Entscheidung vom 4. Februar 1881, GlU. 8280, wird hinsichtlich der Erwerbs- und Einkommensteuer der Standpunkt vertreten, daß eine Steuer, welche zu dem betreffenden gesetzlichen Termin nicht gezahlt wurde, ohne Rücksicht darauf, ob ihre Höhe noch nicht bestimmt wurde, für den betreffenden Termin rückständig gewesen ist. Alle diese Entscheidungen sind aber, da die damaligen Steuergesetze heute nicht mehr in Geltung stehen, nur historisch interessant und lassen keine Schlußfolgerungen auf die heutige Rechtslage zu.

Der Oberste Gerichtshof hat nun zu SZ. XXXI 110 ausgesprochen, daß in Österreich die vom Steuerpflichtigen selbst zu ermittelnden Umsatzsteuerbeträge ebenso wie die auf Grund der letzten Vorschreibung zu ermittelnden Gewerbesteuerbeträge bereits in dem Zeitpunkt fällig werden, in dem nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen jeweils eine Vorauszahlung zu leisten ist, und daß auch bei einer Nachbesteuerung die Fälligkeit hinsichtlich der gesamten Steuerbeträge auf jene Zeitpunkte zu beziehen ist, zu denen die Vorauszahlungen fällig waren. Der Hinweis in der Revision auf die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes könnte deshalb allein nicht durchgreifen, weil die Rechtslage in Österreich nicht vollkommen gleichartig ist.

Dennoch kann der Revision Berechtigung nicht abgesprochen werden, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Anders als in der im Zeitpunkt der zu SZ. XXXI 110 ergangenen Entscheidung noch geltenden RAO. (Reichsabgabenordnung) gilt seit 1. Jänner 1962 das Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO.). Nach § 198 (2) BAO. haben die Abgabenbescheide im Spruch auch den Zeitpunkt der Fälligkeit zu enthalten. Die RAO. enthielt keine solche Bestimmung. Somit hat sich die Rechtslage seit Erlassung der zu SZ. XXXI 110 ergangenen Entscheidung in einem wesentlichen Punkt geändert.

Ergeht gleichzeitig mit dem Abgabenbescheid, der selbst keinen Fälligkeitstag im Spruch enthält, eine Lastschriftanzeige im Sinne des § 227 (4) lit, a BAO., in der der Fälligkeitstag bestimmt wird, so ist diese Lastschriftanzeige insoweit ein Teil des Steuerbescheides und es kommt ihr in dieser Beziehung Bescheidcharakter zu (Reeger - Stoll Komm. zur BAO. Anm. 7 zu § 198 BAO. auf S. 656).

Deshalb weil den Gläubigern im Verfahren über die Bemessung der Steuern des späteren Gemeinschuldners keine Parteistellung zukam, konnte die Rechtskraft des Bescheides über die Höhe und über die Fälligkeit der Steuern nicht dadurch gehindert werden, daß die Gläubiger dem Bemessungsverfahren nicht beigezogen waren (vgl. MietSlg. 7341, 6526 u. a.). Der Oberste Gerichtshof hat in nahezu ständiger Rechtsprechung (1 Ob 1118/36, 3 Ob 440/37, 1 Ob 812/33, SZ. XIII 236 = MietSlg. 12409 bis 12412, SZ. XXIII 176 = MietSlg. 1352, MietSlg. 6526, 7341, MietSlg. 9636, 5 Ob 357/62, MietSlg. 15301, 15302. u. a.) den Standpunkt vertreten, daß die Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden sind, und zwar sowohl dann, wenn die Bescheide unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft sind, als auch dann, wenn den im gerichtlichen Verfahren Beteiligten im Verwaltungsverfahren vor der dort zuständigen Behörde keine Beteiligtenstellung zugekommen ist. Die gegenseitige Bindung im Verhältnis der Behörde einschließlich der Gerichte ist die rechtliche Folge der Gewaltentrennung (Art. 94 B-VG.). Diese gegenseitige Bindung ist auch aus § 198 ZPO. abzuleiten. Sie kann nicht deshalb, weil Parteien des gerichtlichen Verfahrens - in diesem Fall die Gläubiger - im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren und auch keine Möglichkeit der Beteiligung hatten, abgelehnt werden. Maßgebend ist, daß der Bescheid allen Personen, die am Verwaltungsverfahren zu beteiligen waren, zugestellt wurde und ihnen gegenüber in Rechtskraft erwuchs.

Auch § 11 AHG. stellt durch den ausdrücklichen Hinweis auf § 2 (2) AHG. darauf ab, daß ein Geschädigter, der einen Schadenersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend macht, im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit zur Ergreifung eines Rechtsmittels hatte, also offenbar an Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war. Gerade dann, wenn er im Verwaltungsverfahren keine Beteiligtenstellung hatte, aber dennoch durch den dort ohne seine Mitwirkung ergangenen Bescheid infolge seiner Bindungswirkung geschädigt wurde, soll ihm sein Amtshaftungsanspruch, falls er auf einen rechtswidrigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde zurückzuführen ist, im Sinne des § 11 AHG. unter den dort angeführten Voraussetzungen gewahrt werden, wodurch ihm auch, obwohl er im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war, der Rechtsschutzanspruch nicht genommen wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen Walters im JBl. 1963 S. 347).

Schließlich könnte auch aus § 110 (2) KO. eine unbeschränkte Berechtigung zur Bestreitung vollstreckbarer Forderungen im Wege einer in jeder Richtung freien neuerlichen Überprüfbarkeit des Titels nicht abgeleitet werden (vgl. hiezu insbesondere 2 Ob 641/50 = JBl. 1951 S. 341 ff. und Entscheidung des VwGH. vom 1. Oktober 1957, Zl. 1667/55 = JBl. 1958 S. 158 f.).

Aus den angeführten Erwägungen bleibt der Oberste Gerichtshof bei seiner oben angeführten nahezu ständigen Rechtsprechung, nach der die Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden grundsätzlich gebunden sind. Deshalb wird das Erstgericht, an das die Sache gemäß § 510 ZPO. zweckmäßigerweise zurückzuverweisen war, noch klarzustellen haben, wann die in den Abgabenbescheiden angeführten Lastschriften ergangen sind und welcher Fälligkeitstag im einzelnen rechtskräftig festgesetzt wurde. Denn nur hierauf kommt es an und nicht auf den Rückstandsausweis, der als solcher kein Bescheid ist (siehe hiezu Entscheidung des VwGH. vom 28. September 1951, Zl. 849/49 = JBl. 1952 S. 187 u. a.).

Erst nach Feststellung des im einzelnen von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Fälligkeitstages wird darüber entscheiden werden können, ob und welchen angemeldeten Steuerbeträgen ein Vorrecht im Rahmen des § 52 KO. zukommt oder nicht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte