Normen
GBG §27. GBG §94 Abs1 Z2 C
| 5 Ob 316/00g | OGH | 30.01.2001 |
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0050OB00316_00G0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Dass einer allgemeinen Vollmachtsurkunde durch Maschinschrift ein Beisatz beziehungsweise ein Ort und Datum angefügt wurde, welche in keinerlei Widerspruch zueinander oder zum Vertragstext stehen, und kein Umstand vorliegt, der die nachträgliche Anfügung dieser Worte annehmen ließe, lässt es nicht zu, von einer Schwächung der Glaubwürdigkeit der Urkunde auszugehen. Dies reicht als Abweisungsgrund für die begehrte Vormerkung des Eigentumsrechtes nicht aus.
Normen
GBG §27. GBG §94 Abs1 Z2 C
| 5 Ob 316/00g | OGH | 30.01.2001 |
JJR_20010130_OGH0002_0050OB00316_00G0000_001
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