5 Ob 314/65 | OGH | 09.12.1965 |
Veröff: MietSlg 17041 |
3 Ob 151/11v | OGH | 08.11.2011 |
Vgl; Beisatz: Die erforderliche Willensbildung besteht wegen des gemäß § 828 ABGB geltenden Einstimmigkeitsprinzips schlicht in der formlosen Zustimmung, die als Willenserklärung auch konkludent erfolgen kann; dabei fungieren die Miteigentümer nicht als Träger eines einheitlichen Gesamtwillens, vielmehr handelt jeder für sich als Teilhaber der Rechtsgemeinschaft. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19651209_OGH0002_0050OB00314_6500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)