Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs deshalb für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob eine Ausdehnung des vor der Schlichtungsstelle gestellten Begehrens, einzelne Positionen der Betriebskostenabrechnung zu überprüfen, vor Gericht noch zulässig sei. Es entspricht aber der ständigen Judikatur, dass der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag vor Gericht nicht mehr erweitert werden kann (RIS-Justiz RS0006307; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 39 MRG Rz 3 mwN). Dies gilt ohne weiteres auch für einen Antrag, einzelne Betriebskostenpositionen zu überprüfen. Der vom Rekursgericht bezeichneten Rechtsfrage kommt daher keine erhebliche Bedeutung zu.
Soweit die Rechtsmittelwerberin den erstgerichtlichen Beschluss nur in bestimmten Punkten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten hat, ist es ihr verwehrt, in dritter Instanz wiederum auf andere Punkte zurückzukommen (vgl Kodek in Rechberger, § 503 ZPO Rz 5 mwN). Im Übrigen zeigt sie im Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) auf; maßgeblich sind hier im Wesentlichen die besonderen Umstände des Einzelfalls.
Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)