OGH 5Ob312/86

OGH5Ob312/868.7.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Konkurssache des Gemeinschuldners Meinrad M***, Pensionist, St.Peter-Freienstein, Hauptstraße 7, infolge Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 24. April 1986, GZ 3 R 72/86-107, womit der Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 3. März 1986, GZ S 50/82-104, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Beschluß des Erstgerichtes vom 3.3.1986, mit welchem der zwischen dem Masseverwalter Rechtsanwalt DDr. Manfred E*** und den Eheleuten Johann und Maria F*** über Liegenschaften des Gemeinschuldners abgeschlossene Kaufvertrag genehmigt sowie der Masseverwalter zur Unterzeichnung dieses Kaufvertrages nach Rechtskraft des Beschlusses ermächtigt worden war, wurde dem Gemeinschuldner am 13.3.1986 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Am 27.3.1986 überreichte der Gemeinschuldner beim Landesgericht für ZRS Graz einen an dieses Gericht adressierten Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß. Der vom Landesgericht für ZRS Graz noch am selben Tag an das Erstgericht weitergeleitete Rekurs langte bei diesem am 1.4.1986 ein.

Das Oberlandesgericht Graz wies den Rekurs mit dem Ausspruch, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000,-- S übersteigt, aus nachstehenden Erwägungen als verspätet zurück:

Gemäß § 176 Abs1 KO betrage die Rekursfrist im Konkursverfahren 14 Tage. Letzter Tag der Rekursfrist sei daher Donnerstag, der 27.3.1986 gewesen. Gemäß § 171 KO seien auf das Konkursverfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet sei, unter anderem die Jurisdiktionsnorm und die Zivilprozeßordnung anzuwenden. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich des Rekursverfahrens (Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 29). Nach § 520 Abs1 ZPO werde der Rekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes bei dem Gericht erhoben, dessen Beschluß angefochten werde. Der Gemeinschuldner hätte daher den Rekurs beim Erstgericht einbringen müssen. Werde der Rekurs bei einem anderen Gericht eingebracht und von diesem von Amts wegen an das Gericht überwiesen, dessen Beschluß angefochten werde, so sei die Rechtzeitigkeit des Rekurses nach dem Zeitpunkt seines Einlangens bei letzterem Gericht zu beurteilen (ZBl.1928/106, ZBl.1929/22, JBl 1947, 158 u.a.; Fasching, Komm.IV 419).

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen "bis zur vollständigen Klärung der Rechtslage" aufzuheben. Zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß führt der Gemeinschuldner lediglich aus, daß er das Rechtsmittel "auf Geheiß" des Erstgerichtes beim Landesgericht für ZRS Graz eingebracht habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und rechtzeitig, aber nicht berechtigt.

Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß für den Rekurs im Konkursverfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, unter anderem die Zivilprozeßordnung gilt, wonach Rekurse durch Überreichung eines Schriftsatzes bei dem Gericht erhoben werden, dessen Beschluß angefochten wird. Für den Rekurs im Konkursverfahren gelten auch die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes, insbesondere dessen § 89, wonach unter anderem bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden (Fasching, Komm. II 670; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 Rdz 39). Dies setzt jedoch voraus, daß der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist (Fasching, Komm. II 672). Wie gleichfalls bereits das Rekursgericht richtig erkannt hat, muß ein - wie hier - an das unzuständige Gericht adressiertes und bei diesem überreichtes Rechtsmittel, das dem zuständigen Gericht übersendet wurde, dort innerhalb der - durch § 89 GOG nicht berührten - Rechtsmittelfrist einlangen, um rechtzeitig zu sein (Fasching, Komm. II 672, IV 419). Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, wurde der Rekurs des Gemeinschuldners vom Rekursgericht mit Recht als verspätet zurückgewiesen.

Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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