OGH 5Ob309/00b

OGH5Ob309/00b19.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Erlagssache des Erlegers Dr. Thomas W*****, gegen die Erlagsgegner 1.) Martina Marisa V*****, vertreten durch Dr. Georg Angermaier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, und 2.) Alfred S*****, wegen § 1425 ABGB (ATS 423.776,68), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 2000, GZ 43 R 497/00g-12, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der Judikatur, dass der mehrseitige Treuhänder bei Auftreten eines Konfliktes zwischen seinen Treugebern den strittigen Betrag bei Gericht erlegen darf, wenn unklar bzw bei zumutbarer Prüfung nicht zu klären ist, ob die Ausfolgebedingungen erfüllt sind (vgl 7 Ob 523/91 = ecolex 1991, 682 = AnwBl 1992, 247; 7 Ob 626/92). Im konkreten Fall war die Ausfolgung des Kaufpreises für die vom Zweiterlagsgegner erworbene Eigentumswohnung nach dem Vertragswortlaut zwar nur an die Bedingung der Ausfolgung eines Rangordnungsbeschlusses und eine Zustimmungserklärung des Landes NÖ geknüpft, doch ist die von den Vorinstanzen geteilte Rechtsansicht des Treuhänders nicht unvertretbar, nach dem Geschäftszweck sei möglicher Weise auch die Mängelfreiheit der Wohnung eine Bedingung für die Ausfolgung des treuhändig erlegten Kaufpreises (Kaufpreisrestes) gewesen, sodass die mittlerweile festgestellten bzw behaupteten Mängel eine unklare Rechtslage (einen Konfliktsfall) für den Treuhänder geschaffen haben. Ein Abweichen der rekursgerichtlichen Entscheidung von der einschlägigen Judikatur ist somit nicht erkennbar.

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