Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes, das den Konkurseröffnungsantrag der Gläubiger nach § 72 Abs 2 KO abwies, weil es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen der Gegnerin fehle. Es billigte der Antragsgegnerin die Rekursbefugnis zu, weil ihre Rechte durch die Entscheidung berührt werden (§ 71 Abs 1 KO), sah aber die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft m.b.H. als Konkursvoraussetzung für gegeben an, so daß es die Ansicht des Erstgerichtes teilte, der Antrag sei nur abzuweisen, weil weder der aufgetragene Kostenvorschuß erlegt noch ein Anfechtungsanspruch geltend gemacht wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Antragsgegnerin gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Weder die Neuordnung des Konkursrechtes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz BGBl 1982/370 noch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 haben die Anfechtung bestätigender Beschlüsse im Konkursverfahren eröffnet. § 71 Abs 1 KO idF BGBl 1982/370 besagt nur, daß Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, von allen Personen, deren Rechte hiedurch berührt werden, angefochten werden können. § 171 KO normiert die Anwendung der Jurisdiktionsnorm, der Zivilprozeßordnung und ihrer Einführungsgesetze auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist.
Nach § 173 Abs 1 KO gelten zwar die Bestimmungen über die Vertretung durch Rechtsanwälte nicht, eine von § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig sind, abweichende Anordnung trifft die Konkursordnung nicht.
Eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher unanfechtbar (Bartsch-Heil, Grundriß 4 Rdz 54; EvBl 1969/266).
Dies führt zur Zurückweisung des unzulässigen Rechtsmittels.
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