Rechtssatz
Der Masseverwalter ist zur Erfüllung von Masseforderungen - insbesondere auch zum Prozesskostenersatz - "binnen vierzehn Tagen bei Exekution" zu verurteilen.
5 Ob 306/69 | OGH | 06.02.1970 |
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 43/34 = EvBl 1970/154 S 244 = SozM IVA,361 = RZ 1970,101 |
1 Ob 159/72 | OGH | 20.09.1972 |
Beisatz: Auch wenn er im Prozess Unzulänglichkeit der Masse eingewendet hat. (T1) Veröff: EvBl 1973/81 S 186 = AnwBl 1973,55 (mit Glosse von Haindl) |
5 Ob 58/73 | OGH | 11.04.1973 |
Beis wie T1 |
3 Ob 138/03w | OGH | 17.07.2003 |
Auch; Beisatz: Soll jedoch hinsichtlich der Prozesskosten (wie auch der Hauptforderung) die Haftung auf eine Sondermasse (hier: Liegenschaft des Gemeinschuldners) beschränkt werden, so muss dies im Kostenzuspruch des Titels ausdrücklich ausgesprochen oder zumindest vom Masseverwalter im Kostenrekurs durchgesetzt werden. (T2) |
9 ObA 87/08x | OGH | 26.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Kosten der bereits vor der Konkurseröffnung eingebrachten Revisionsbeantwortung sind als Konkursforderung der Kläger festzustellen. Bei den weiteren Kosten der Kläger nach der Konkurseröffnung handelt es sich um Masseforderungen. Es ist daher ein entsprechender Leistungsbefehl gegen den beklagten Masseverwalter zu erlassen. (T3); Veröff: SZ 2009/108 |
17 Ob 8/22h | OGH | 12.07.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Nach Insolvenzeröffnung entstandene (Räumungs-)Exekutionskosten und Masseforderungen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19700206_OGH0002_0050OB00306_6900000_001
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