OGH 5Ob304/82 (RS0065251)

OGH5Ob304/8214.12.1982

Rechtssatz

Der Zweck der Vorschrift des § 119 Abs 5 KO ist es, solche Vermögensgegenstände aus der Konkursmasse zu lösen und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen, deren Verwertung im Konkurs beim Vergleich des Aufwandes mit dem Erfolg für die Masse offenkundig unwirtschaftlich erscheint, weil kein oder doch kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist.

Normen

KO §119 Abs5 D

5 Ob 304/82OGH14.12.1982

Veröff: SZ 55/188

8 Ob 8/06vOGH30.03.2006

Auch; Beisatz: Daher können etwa auch prandrechtsüberlastete Liegenschaften Gegenstand der Ausscheidung sein. (T1); Beisatz: Die Ausscheidung einer Sache von an sich nicht unbedeutendem Wert (hier: mit Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft) hat nur dann zu erfolgen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass für die Konkursgläubiger die Ausscheidung vorteilhafter ist als der Verbleib der Sache in der Masse. Die zu treffende Prognoseentscheidung hat sich daran zu orientieren, zu welchem Ergebnis das konkrete Konkursverfahren führen soll. (T2); Veröff: SZ 2006/51

7 Ob 218/17kOGH21.02.2018

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19821214_OGH0002_0050OB00304_8200000_001

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