Normen
KO §119 Abs5
KO §119 Abs5
Spruch:
Als eine "Sache unbedeutenden Wertes" iS des § 119 Abs. 5 KO von deren Veräußerung abgesehen und die dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden kann, kann auch eine überbelastete Liegenschaft angesehen werden
OGH 14. Dezember 1982, 5 Ob 304/82 (OLG Linz 2 R 28/82; KG Wels S 47/81)
Text
Der Konkurskommissär beim Erstgericht hat den Antrag des Gemeinschuldners, ihm seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 362 des Grundbuches über die KG T zur freien Verfügung zu überlassen, abgewiesen, weil eine derartige Maßnahme vom Standpunkt der Masse aus nicht vertretbar sei. Es könne von einer offensichtlichen Überbelastung der Liegenschaft - deren zweite Hälfte der Ehegattin des Gemeinschuldners gehört - und somit von einer "Sache unbedeutenden Wertes" iS des § 119 Abs. 5 KO nicht die Rede sein, die vom Masseverwalter angesprochene freiwillige Veräußerung der Liegenschaft sei derzeit noch nicht auszuschließen und es sei überdies auch denkbar, die Liegenschaft zum Zwecke der Erzielung eines Einkommens für die Masse vorläufig in Bestand zu geben.
Das Rekursgericht gab dem Antrag des Gemeinschuldners statt. Der Masseverwalter habe nur die Möglichkeit, die dem Gemeinschuldner gehörige Liegenschaftshälfte zu verkaufen, die aber überbelastet und damit eine "Sache unbedeutenden Wertes" iS des § 119 Abs. 5 KO sei. Es könne jedoch dem Gemeinschuldner möglich sein, durch Einflußnahme auf seine Ehegattin einen einheitlichen Verkauf der in beider Eigentum stehenden gesamten Liegenschaft zu bewirken, wovon auch die Konkursgläubiger profitieren könnten, weil beim Verkauf der gesamten Liegenschaft ein absolut und auch relativ besserer Erlös erzielbar sei als beim Verkauf des ideellen Hälfteanteiles des Gemeinschuldners. Mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit könne gesagt werden, daß ein gerichtlich oder außergerichtlich erzielbarer Erlös für die dem Gemeinschuldner gehörige Liegenschaftshälfte nicht ausreichen werde, die auf der gesamten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zu befriedigen. Der Masseverwalter selbst habe in seinem Bericht vom 25. November 1981 die Ansicht geäußert, daß im Falle einer kridamäßigen Verwertung dieser Liegenschaftshälfte ein Überschuß zugunsten der Masse nicht erzielbar sei. Er habe zwar die außergerichtliche Veräußerung der Liegenschaft samt der darauf befindlichen Ziegelerzeugungsanlage empfohlen, deren Realisierung aber als schwierig bezeichnet; der von ihm mit der Schätzung der Liegenschaft betraute Bausachverständige habe in Hinblick auf die derzeitige Wirtschaftslage dieses Vorhaben sogar als unmöglich angenommen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Masseverwalters Folge und stellte den Beschluß des Konkurskommissärs beim Erstgericht wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Zweck der Vorschrift des § 119 Abs. 5 KO ist es, solche Vermögensgegenstände aus der Konkursmasse zu lösen und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen, deren Verwertung im Konkurs beim Vergleich des Aufwandes mit dem Erfolg für die Masse offenkundig unwirtschaftlich erscheint, weil kein oder doch kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist. Es kann bei diesem Gesetzesverständnis die - vereinzelt gebliebene - Ansicht Rechbergers (JBl. 1973, 460), die zitierte Vorschrift erfasse nicht den Fall einer überbelasteten Liegenschaft, weil diese nicht unter dem Begriff einer "Sache unbedeutenden Wertes" falle, wegen ihrer mit dem Normenzweck unvereinbarten Engherzigkeit nicht geteilt werden.
Ungeachtet der offenkundigen pfandrechtlichen Überbelastung sowohl der ganzen Liegenschaft als auch des dem Gemeinschuldner gehörigen Miteigentumsanteiles daran erscheint jedoch der Gebrauch der Ermessensnorm des § 119 Abs. 5 KO in Hinblick auf den für die Wertbildung bedeutungsvollen Zusammenhang der Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Unternehmen jedenfalls solange nicht zweckmäßig, als nicht die Verwertung des zur Konkursmasse gehörigen Unternehmens als Ganzes oder doch - sollte dies nicht möglich sein, worüber noch nicht ausreichende Klarheit besteht - der einzelnen Teile desselben durchgeführt oder als erfolglos abgebrochen wurde.
Unterstellt man nicht die Absicht, daß dadurch die Konkursgläubiger benachteiligt werden sollen, so ist kein sachlicher Grund einsichtig, weshalb die Ehegattin des Gemeinschuldners als Miteigentümerin der Betriebsliegenschaft dem einheitlichen Verkauf der ganzen Liegenschaft nur oder eher dann ihre Zustimmung geben sollte, wenn ihrem Ehegatten wieder die Verfügungsgewalt über seinen Anteil eingeräumt wird.
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