Normen
5 Ob 304/71 | OGH | 08.02.1972 |
2 Ob 54/24s | OGH | 25.06.2024 |
Beisatz: Dieser Vorteil kann auch in der vorgesehenen Anerkennung der Schuld liegen. (T1)<br/>Beisatz: Durch ein Schuldvermächtnis erhält der Gläubiger ein zweites Forderungsrecht, doch soll er die<br/>Leistung nur einmal erhalten. Erfüllt der Erbe das Schuldvermächtnis, wird er deshalb nicht nur von der Legatschuld, sondern auch von der ursprünglichen Verpflichtung, die er vom Verstorbenen übernommen hat, befreit. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19720208_OGH0002_0050OB00304_7100000_002
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