OGH 5Ob302/02a (RS0117695)

OGH5Ob302/02a24.7.2014

Rechtssatz

Aus dem in § 46b MRG verwendeten Begriff "sein Anhebungsbegehren" ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber nur ein einziges Anhebungsbegehren im Auge hatte, wenn nicht ein Fall schrittweiser Anhebung nach § 46a Abs 2 bis 4 MRG vorliegt. Im Anhebungsbegehren liegt ein den Mietvertrag änderndes Gestaltungsrecht des Vermieters. Durch die Ausübung dieses Rechtes wird jedenfalls die Höhe des begehrten Mietzinses festgesetzt.

Normen

MRG §46b

5 Ob 302/02aOGH21.01.2003
1 Ob 129/14yOGH24.07.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20030121_OGH0002_0050OB00302_02A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)