Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG durch Einverleibung des Eigentumsrechts für die Antragstellerin auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 138 HGB, Art 7 Nr 15 der
4. Einführungsverordnung zum HGB nach der bisher bücherlich Berechtigten mit der Begründung abgelehnt, dass nur der Nachweis des Übergangs gesamten Vermögens an die Alfred S***** Gesellschaft mbH & Co KG, nicht jedoch an die Antragstellerin nachgewiesen worden sei. Dem hält die Rechtsmittelwerberin entgegen, dass es danach noch zu einer Änderung des Firmenwortlauts auf die nunmehrige Antragstellerin gekommen ist. Klarzustellen ist, dass dieses Vorbringen im Grundbuchsantrag unterlassen worden war und insoweit eine unbeachtliche Neuerung darstellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsprechung hat zwar eine nach Abschluss eines Kaufvertrags vorgenommene Änderung des Firmenwortlauts einer Gesellschaft als die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Gesellschaft unter dem geänderten Firmenwortlaut nicht hindernd angesehen, wenn dabei die Identität der Käuferin mit der Antragstellerin feststand (SZ 35/15 = EvBl 1962/252 = RZ 1962, 85 = RPflSlgG 495). Dass das Rekursgericht angesichts des Wortlauts des Grundbuchsgesuchs und aus den vorliegenden Urkunden (der Firmenbuchauszug diente neben dem Einbringungsvertrag auch zum Nachweis der Universalzukzession) keine Klarheit über die Identität der Antragstellerin mit der übernehmenden Gesellschaft gewonnen hat und daraus Bedenken an der Legitimation der Antragstellerin im Sinn des § 94 Abs 1 Z 1 GBG ableitete, stellt keine krasse rechtliche Fehlbeurteilung dar, die aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifen wäre und die über den Einzelfall hinausgeht.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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