Spruch:
Das Rechtsmittel der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht zweiter Instanz wurde bei Beurteilung des Vorliegens einer Klagsänderung als Rekursgericht und nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens tätig; die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Nichtzulassung einer Klagsänderung ist nach ständiger Rechtsprechung - entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 = ÖBl 1993, 229 und Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017/1 - gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung nicht gleichgehalten werden kann (RIS-Justiz RS0039426). In der Sache selbst hängt die Entscheidung von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; es fehlt an einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO).
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