Rechtssatz
Um in den grundbücherlichen Besitz einer vermachten Liegenschaft zu gelangen, hat der Vermächtnisnehmer dem Grundbuchsgericht entweder einen die Übereignung dokumentierenden Vertrag mit dem Nachlass beziehungsweise dem eingeantworteten Erben des verstorbenen Liegenschaftseigentümers, eine Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichtes, wonach er als Eigentümer eingetragen werden kann, oder ein den Nachlass beziehungsweise den Erben zur Herausgabe der vermachten Liegenschaft verpflichtendes Urteil vorzulegen.
Handelt es sich bei einer vermachten Sache um einen mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil, ist das Teilungsverbot des § 8 Abs 1 WEG zu beachten, wonach - außer im Fall von Ehegattenwohnungseigentum - nur eine Person bücherlicher Eigentümer sein kann. Die als Eintragungsgrundlage dienende Urkunde darf daher die sachenrechtliche Zuordnung des Eigentums - sieht man wiederum vom hier nicht vorliegenden Fall des Ehegattenwohnungseigentums ab - nur an eine Person vornehmen, und zwar, in eindeutiger Weise.
7 Ob 49/04p | OGH | 26.05.2004 |
nur: Um in den grundbücherlichen Besitz einer vermachten Liegenschaft zu gelangen, hat der Vermächtnisnehmer dem Grundbuchsgericht entweder einen die Übereignung dokumentierenden Vertrag mit dem Nachlass beziehungsweise dem eingeantworteten Erben des verstorbenen Liegenschaftseigentümers, eine Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichtes, wonach er als Eigentümer eingetragen werden kann, oder ein den Nachlass beziehungsweise den Erben zur Herausgabe der vermachten Liegenschaft verpflichtendes Urteil vorzulegen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20001212_OGH0002_0050OB00297_00P0000_001
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