OGH 5Ob293/66 (RS0041143)

OGH5Ob293/6624.11.1966

Rechtssatz

Gegenüber einem Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger einen sonst unter Verschluß gehaltenen Raum zugänglich zu machen, stellt ein Urteil, womit der Beklagte zur Übergabe eines entsprechenden Schlüssels an den Kläger verhalten wird, kein aliud, sondern ein minus dar, wenn das Begehren auf die Behauptung gestützt wird, daß der Kläger Anspruch darauf habe, sich jederzeit in diesem Raum aufzuhalten.

Normen

ZPO §405 DIIIe

5 Ob 293/66OGH24.11.1966

Dokumentnummer

JJR_19661124_OGH0002_0050OB00293_6600000_002

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