Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit dem vorliegenden Revisionsrekurs, der vom Rekursgericht gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG für zulässig erklärt wurde, wird an den Obersten Gerichtshof die Frage herangetragen, ob die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung auch gegen den Rechtsnachfolger des Beitragsschuldners im Mit- und Wohnungseigentum erfolgen kann. Zur Verdeutlichung des Rechtsproblems genügt der Hinweis, dass der auf Zahlung von S 49.977,77 sA belangte Beklagte (wovon angeblich S
9.900 auf Forderungen der Klägerin entfallen, die in den letzten sechs Monaten fällig geworden sind) seinen mit Wohnungseigentum an W3/III verbundenen Mindestanteil bereits vor der Klagseinbringung an die Ehegatten Mag. Peter Dimitrov und Mag. Angelika S***** übereignet hatte.
Beide Vorinstanzen verneinten die Möglichkeit der Klagsanmerkung, wobei das Rekursgericht seinen Rechtsstandpunkt wie folgt begründete:
Den von der Klägerin für die Möglichkeit der Klagsanmerkung ins Treffen geführten Argumenten stehe der klare gesetzliche Wortlaut des § 13c Abs 4 WEG entgegen, der ausdrücklich von einer Anmerkung der Klage im Grundbuch "beim Miteigentumsanteil des Beklagten" spricht. Es wäre dem Gesetzgeber ein Leichtes gewesen, etwa durch den Zusatz "oder dessen/deren Rechtsnachfolger" klarzustellen, dass die Klagsanmerkung auch im Falle eines in der Zwischenzeit erfolgten Eigentumsüberganges zu bewilligen wäre. Das wäre mit § 21 GBG unvereinbar, der Eintragungen nur gegen denjenigen zulässt, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer im Grundbuch aufscheint. Bei der heute gegebenen Vernetzung aller Normen könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber - hätte er die Klagsanmerkung auch gegen den Rechtsnachfolger des beklagten Schuldners ermöglichen wollen - nicht auch § 21 GBG geändert hätte.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs, in dem sie darauf beharrt, die begehrte Klagsanmerkung zu bewilligen, weil nur so die vom Gesetzgeber der WRN 1999 beabsichtigte Sicherung von Beitragsforderungen zu erreichen sei, ist zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, sodass in Anwendung der Begründungserleichterung des § 126 Abs 3 GBG (vgl SZ 70/4; NZ 1999, 61/436; NZ 2000, 24/455 ua) auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen werden kann. Zusätzlich bemerkt sei lediglich, dass die vom Rekursgericht gefundene Lösung der angesprochenen Rechtsfrage beiläufig bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 11. 10. 2000, 5 Ob 236/00t, vorweggenommen wurde. Dort wurde ausgesprochen, dass der Beitragsschuldner im Zeitpunkt der Klage und des Antrags auf Klagsanmerkung (der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht) noch grundbücherlicher Eigentümer des latent mit dem Vorzugspfandrecht belasteten Anteils sein muss und den Erwerber die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG bezweckte Sachhaftung für Beitragsschulden des Veräußerers nur dann trifft, wenn der Forderungsberechtigte sein Vorzugspfandrecht - den Vorgaben des § 13c Abs 4 WEG entsprechend - schon vor Verbücherung seines Eigentums ausnützbar gemacht hatte.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Kostenentscheidung sei lediglich bemerkt, dass im Grundbuchsverfahren kein Kostenersatz stattfindet (RIS-Justiz RS0060701).
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