OGH 5Ob281/07w (RS0123133)

OGH5Ob281/07w8.1.2008

Rechtssatz

§ 24 Abs 3 WEG 2002 deckt den Umstand, dass zum „wirtschaftlichen Nachteil" eines Wohnungseigentümers eine Klagsführung gegen ihn beschlossen werden kann, und damit auch, dass der beklagte Wohnungseigentümer anteilig mit den Kosten der Klagsführung belastet wird.

Normen

WEG 2002 §24 Abs3
WEG 2002 §32 Abs1

5 Ob 281/07wOGH08.01.2008

Dokumentnummer

JJR_20080108_OGH0002_0050OB00281_07W0000_001

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