OGH 5Ob271/05x

OGH5Ob271/05x29.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin C***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian Partnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegnerin D***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 12a Abs 3, § 16, § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Zwischensachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2005, GZ 39 R 220/05z-18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Zwischen(sach)beschluss über den Grund des Anspruches gemäß § 36 Abs 2 AußStrG nF (dessen Zulässigkeit die nunmehr überholte Rechtsprechung abgelehnt hatte; vgl RIS-Justiz RS0008508), sondern um einen Zwischensachbeschluss über einen (schon bisher gemäß § 37 Abs 3 Z 13 MRG aF zulässigen) Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 37 Abs 3 Z 11 MRG nF (vgl Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 04, § 36 AußStrG Anm 2 und 3, § 37 MRG Anm 6). Die Wirkungen des Zwischensachbeschlusses (über die generelle Zulässigkeit der Mietzinsanhebung gemäß § 12a Abs 3 MRG) gehen über jene der Entscheidung über den periodenbezogenen Hauptantrag hinaus (vgl schon bisher RIS-Justiz RS0070423), wie die Antragstellerin an anderer Stelle ihres Rechtsmittels (S 7) selbst einräumt. Ihre Bedenken sind daher nicht nachvollziehbar.

2.) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates kann ein Zwischenfeststellungsantrag jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist; für das Anbringen von Zwischenanträgen auf Feststellung vor dem Gericht ist die vorherige Anbringung desselben Antrages vor der Schlichtungsstelle nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0070055).

3.) Fragen der Vertragsauslegung haben regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende - erhebliche - Bedeutung; eine auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, ist nicht erkennbar. Die Auffassung, ein vertragliches Weitergaberecht werde im Zweifel durch einmalige Ausnützung konsumiert, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (RIS-Justiz RS0111168, vgl auch RS0032796).

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