OGH 5Ob269/98i (RS0110976)

OGH5Ob269/98i27.10.1998

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat bei den verkehrsüblichen Änderungen an die heute selbstverständlichen Versorgungseinrichtungen moderner Wohnungen und nicht an die doch eher der Befriedigung von Luxusbedürfnissen dienende Ausstattung von Wohnungen oder Geschäftsräumen mit Dachterrassen gedacht.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG 2002 §16 Abs2 Z2

5 Ob 269/98iOGH27.10.1998
5 Ob 63/08pOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die angestrebten baulichen Änderungen (Errichtung einer Dachterrasse) etwa deshalb erforderlich seien, weil die Wohnung sonst (nahezu) unbenützbar wäre oder keine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung zuließe. (T1)

5 Ob 24/08bOGH15.04.2008

Vgl aber; Beisatz: Selbst bei fehlender Verkehrsüblichkeit einer Änderung kann sie durch das wichtige Interesse eines Wohnungseigentümers daran legitimiert sein. (T2); Beisatz: Hier: Die Antragsteller haben sich auf ein grundsätzlich berücksichtigungswürdiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG berufen, indem sie vorbrachten, dass sie erst durch die begehrte Änderung in die Lage versetzt werden, in den Sommermonaten bei geschlossenen Fenstern die herrschende Raumtemperatur derart zu vermindern, dass ihnen nach ihren Nachtdiensten erholsamer und ausreichender Schlaf ermöglicht werde. (T3); Bem: Die hier begehrte Änderung besteht in der Installation einer Klimaanlage (Klimaaußenanlage). (T4)

5 Ob 98/11iOGH25.08.2011

Vgl

5 Ob 113/15aOGH19.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Eine nachträgliche Umrüstung einer Fußbodenheizung von einem Hoch‑ auf ein Niedrigtemperatursystem, die das subjektive Wärmeempfinden der Benutzer positiv beeinflusst, nicht aber erst die Grundvoraussetzungen für ein erträgliches Wohnen schafft, begründet aber nicht zwingend ein wichtiges Interesse. (T5)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19981027_OGH0002_0050OB00269_98I0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)