OGH 5Ob26/87 (RS0070197)

OGH5Ob26/8717.3.1987

Rechtssatz

Bei Bewilligung einer Erhöhung des Hauptmietzinses nach §§ 18, 19 MRG nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten ist sicherzustellen, daß durch die spätere Antragstellung kein Vorteil des Vermieters durch Inanspruchnahme der Investitionsprämie im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit b MRG eintritt (so schon 5 Ob 42/84, 5 Ob 28/84).

Normen

MRG §18
MRG §19
MRG §20 Abs1 Z2 litb

5 Ob 26/87OGH17.03.1987

Veröff: SZ 60/45 = ImmZ 1988,137 = MietSlg XXXIX/17

5 Ob 57/00vOGH14.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Was die Verlängerung einer vorläufigen Erhöhung (§ 18a Abs 2 MRG) nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten anlangt, so bestehen gegen eine solche jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie zur Vermeidung einer Finanzierungslücke lediglich die Zeit bis zur Entscheidung über die endgültige Erhöhung, für welche die Unterlagen bereits vorgelegt wurden, überbrücken soll. Auch hiebei ist freilich zu beachten, dass das sich in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht überschritten wird (§ 18a Abs 2 Satz 2 MRG). (T1)

Dokumentnummer

JJR_19870317_OGH0002_0050OB00026_8700000_003

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