Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind in einem Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflichten des Vermieters gemäß §§ 3, 6 MRG Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen (RIS-Justiz RS0069992, RS0069294). Die Rekursentscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Ein Ausnahmefall, der zu einer anderen Beurteilung zwingen könnte, liegt hier nicht vor. Vielmehr wurde schon in 5 Ob 2060/96v = SZ 69/137 ausgesprochen, dass zur Schimmelbildung führende Fehler des Mieters bei der Beheizung und Belüftung der Wohnung nur in einem Schadenersatzprozess eine Rolle spielen könnten. Schon aus diesem Grund kann der Divergenz zwischen dem von der Schlichtungsstelle und dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten über die Ursache der Schimmelbildung (Heiz- und Lüftungsverhalten oder Mängel der Bauwerkshülle) keine Bedeutung zukommen.
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