OGH 5Ob265/97z (RS0108576)

OGH5Ob265/97z16.9.1997

Rechtssatz

Von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage kann nur gesprochen werden, wenn die zu dieser Einheit gehörigen Räumlichkeiten die Wärmeenergie der Gemeinschaftsanlage über besondere Einrichtungen bzw Zuleitungen beziehen. Daß Räumlichkeiten ohne eigene Wärmeversorgungseinrichtung (hier:) durch Tür- oder sonstige Maueröffnungen miterwärmt werden, stellt keine "Versorgung" mit Wärme dar und erlaubt es nicht, diese Räumlichkeiten in die wirtschaftliche (Versorgungs-)Einheit im Sinne des § 2 Z 7 HeizKG einzubeziehen.

Normen

HeizKG §2 Z2
HeizKG §2 Z3
HeizKG §2 Z6
HeizKG §2 Z7

5 Ob 265/97zOGH16.09.1997
5 Ob 83/18vOGH12.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0050OB00265_97Z0000_005

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