Normen
KO §84
KO §121
KO §84
KO §121
Spruch:
Kein Recht des Gemeinschuldners zur Stellung eines Antrages, den Masseverwalter zur Rechnungslegung zu verhalten
Entscheidung vom 27. Oktober 1966, 5 Ob 258/66
I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz
Text
Im Zuge des gegenständlichen Konkursverfahrens stellte der Gemeinschuldner mit Schriftsatz vom 12. Juni 1966 den Antrag, den Masseverwalter zu einer sofortigen schriftlichen Rechnungslegung zu verhalten.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners zurück.
Gemäß § 121 (1) KO. habe der Masseverwalter auf jedesmalige Anordnung des Konkurskommissärs diesem Rechnung zu legen. Die dabei dem Konkurskommissär zur Kontrolle des Masseverwalters obliegenden Verpflichtungen seien ebenso wie die den Konkurskommissär gemäß § 84 KO. allgemein treffende Verpflichtung zur Überwachung des Masseverwalters der Disposition des Gemeinschuldners und der Gläubiger entzogen. Daher könne auch das Begehren des Gemeinschuldners, dem Masseverwalter die sofortige Rechnungslegung aufzutragen, nur als eine Anregung aufgefaßt werden, nicht aber als ein Antrag, über den eine gerichtliche Entscheidung zu ergehen hätte. Würde man dem Gemeinschuldner und jedem Gläubiger das Recht einräumen, die Zeitpunkte der vom Masseverwalter vorzunehmenden Rechnungslegungen zu bestimmen, dann könnte dies bei der Möglichkeit einer Vielzahl solcher Antragsteller und einander widersprechender Anträge dazu führen, daß das Konkursverfahren ungebührlich verzögert werde. Auch hierin zeige sich, daß die Konkursordnung mit Grund den am Verfahren Beteiligten in dieser Hinsicht kein Antragsrecht eingeräumt habe. Da somit dem Gemeinschuldner kein Antragsrecht zugestanden sei, könne er auch nicht die Ablehnung seines Antrages mit Rekurs anfechten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die zweite Instanz hat durchaus zutreffend den Standpunkt eingenommen, daß dem Gemeinschuldner ebensowenig wie den Gläubigern (SZ. XXXII 70) ein Recht zur Stellung des Antrages, den Masseverwalter zur Rechnungslegung zu verhalten, zustehe. Die dem Konkurskommissär gemäß dem § 84 und § 121 KO. zur Kontrolle des Masseverwalters obliegenden Verpflichtungen sind im einzelnen der Disposition des Gemeinschuldners und der Gläubiger entzogen. Mit Recht weist das Rekursgericht darauf hin, daß dann, wenn man dem Gemeinschuldner - und jedem Gläubiger - das Recht einräumen würde, in jedem Zeitpunkt vom Masseverwalter eine Rechnungslegung zu begehren, eine ungebührliche Verzögerung des Konkursverfahrens zu befürchten wäre.
Mangels eines dem Gemeinschuldner zustehenden Rechtes zur Stellung eines Antrages, den Masseverwalter zur Rechnungslegung zu verhalten, steht ihm auch gegen die Ablehnung eines solchen Antrages - der nur als eine Anregung anzusehen ist, sodaß die hierüber ergangene Verfügung des Konkurskommissärs keine anfechtbare Entscheidung darstellt - kein Rekursrecht zu. Seinem gegen die Zurückweisung seines Rekurses durch die zweite Instanz erhobenen Rekurs war somit der Erfolg zu versagen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)