OGH 5Ob255/12d (RS0128963)

OGH5Ob255/12d18.4.2013

Rechtssatz

§ 32 Abs 1 WEG verfolgt den Regelungszweck einer Harmonisierung unterschiedlicher Verrechnungssysteme im „Altmiethaus“, also in Gebäuden, in denen vor Wohnungseigentumsbegründung geschlossene Mietverhältnisse weiter bestehen.

Mit dieser Regelung wird die Verteilung (eines Teils) der Aufwendungen im „Altmiethaus“ dem mietrechtlichen Verteilungsschlüssel unterstellt, der mangels anderslautender Vereinbarungen ex lege den wohnungseigentumsrechtlichen Schlüssel hinsichtlich bestimmter Aufwendungen verdrängt. Jedem Wohnungseigentümer und jedem Miteigentümer ist das Recht eingeräumt, die Verteilung der mietrechtlich überwälzbaren Aufwendungen gemäß § 37 Abs 2a MRG im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren überprüfen zu lassen.

Das bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 32 WEG bei Weiterbestehen zumindest eines Altmietverhältnisses bis zu dessen Beendigung der gesetzliche Verteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 zweiter Satz WEG gilt.

Der vom Gesetzgeber gewünschten Harmonisierung unterschiedlicher Verrechnungssysteme im „Altmiethaus“ bedarf es im Hinblick auf § 37 Abs 5 WEG bereits ab dem Zeitpunkt, zu welchem der gesetzliche Verteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 zweiter Satz WEG gilt.

Die Feststellung eines Verteilungsschlüssels mit Rechtskraft‑ und Bindungswirkung für alle Mieter kann nur erreicht werden, wenn die Hauptmieter als materielle Parteien dem Verfahren beigezogen werden.

Das gilt sinngemäß auch für ein Verfahren nach § 37 Abs 2a MRG. Das bedeutet, dass das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren nicht nur die Miteigentümer der Liegenschaft ‑ deren Parteienbezeichnung zu aktualisieren sein wird ‑, sondern auch sämtliche Mieter zu beteiligen hat.

Normen

MRG §37 Abs1 Z9
MRG §37 Abs2a
WEG §32
WEG §37 Abs5

5 Ob 255/12dOGH18.04.2013
5 Ob 139/14yOGH04.09.2014

Auch; Beisatz: Ein vor Wohnungseigentumsbegründung am Mietobjekt mit dem Wohnungseigentumsbewerber geschlossener Mietvertrag begründet nach § 2 Abs 1 Satz 3 erster Halbsatz MRG das Hauptmietverhältnis zunächst mit dem Alleineigentümer oder allen Miteigentümern der Liegenschaft und eben nicht nur mit dem Wohnungseigentumsbewerber. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20130418_OGH0002_0050OB00255_12D0000_001

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