OGH 5Ob24/89 (RS0060909)

OGH5Ob24/8918.4.1989

Rechtssatz

Kommt ein Gutglaubensschutz nicht in Frage, kann auch der in § 21 Abs 3 GUG normierte Ausschluß des Berichtigungsrechts nicht zum Tragen kommen.

Normen

GUG §21 Abs3

5 Ob 24/89OGH18.04.1989

Veröff: NZ 1989,274

5 Ob 21/91OGH17.05.1991

Veröff: NZ 1991,253 (Hofmeister, 256)

5 Ob 149/03bOGH07.10.2003

Vgl auch; Beisatz: §21 Abs3 GUG bezweckt den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des umgestellten Grundbuchs bücherliche Rechte erwirbt. Nur wo dieser Vertrauensschutz nicht in Frage kommt, ist eine Berichtigung von Fehlern bei der Ersterfassung des umgestellten Grundbuchs auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist möglich. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_0050OB00024_8900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)