5 Ob 24/85 | OGH | 18.06.1985 |
Mehrheitsbeschluß; Veröff: SZ 58/106 = ImmZ 1985,276 = MietSlg XXXVII/23 = RdW 1985,267 (siehe auch Iro) |
8 Ob 593/85 | OGH | 27.11.1985 |
Beisatz: Unter Ablehnung der Ausführungen Iros in RdW 1985,267: auch für Heizkostenverrechnung § 24 Abs 1 und 3 MRG. (T1) Veröff: ImmZ 1986,66 |
5 Ob 318/00a | OGH | 16.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Eine bessere Verteilung der Hausbesorgerabfertigung hat der Gesetzgeber erst ab 1. 1. 2000 in Form der Bildung von Rückstellungen gemäß § 23 Abs 1 Z 4 MRG idF WRN 1999 zugelassen. (T2) |
3 Ob 196/05b | OGH | 20.10.2005 |
5 Ob 133/11m | OGH | 25.08.2011 |
Auch; Beisatz: Es entspricht einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die (rechtmäßig vorgeschriebene) Pauschalrate ein selbständiger gesetzlicher Mietzinsbestandteil ist, der ohne Rücksicht auf eine spätere Abrechnung geschuldet wird und nicht eine Akontierung laufender Betriebskosten. (T3); Beisatz: Derjenige, der im Zeitpunkt der Abrechnung (konkret zum übernächsten Zinstermin nach der Abrechnung) Hauptmieter ist, hat Anspruch auf den sich ergebenden Überschussbetrag und gleichzeitig die Verpflichtung, einen sich aus der Abrechnung ergebenden Fehlbetrag zu leisten. (T4); Beisatz: Als logische Konsequenz ergibt sich daraus, dass dann, wenn im Zeitpunkt der Abrechnung eine Wohnung nicht vermietet ist, der Vermieter zwar einen Überschussbetrag behalten darf, gleichzeitig aber auch einen Fehlbetrag selbst zu tragen hat. (T5); Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Rechtsprechung. (T6) |
5 Ob 143/16i | OGH | 25.10.2016 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19850618_OGH0002_0050OB00024_8500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)